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Glossar · Vermietung & Immobilien§ 2 EStG (BFH)Definition

Einkünfteerzielungsabsicht

Absicht, auf Dauer einen Überschuss zu erzielen – Voraussetzung der Verlustanerkennung.

Das Wichtigste in Kürze

Steuerlich anzuerkennende Einkünfte setzen die Absicht voraus, auf Dauer einen Totalüberschuss zu erzielen. Fehlt sie, liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor – Verluste werden dann nicht anerkannt.

Rechtsgrundlage: § 2 EStG (BFH) Bereich: Vermietung & Immobilien

Vermietung

Bei dauerhafter Wohnraumvermietung wird die Absicht typisierend unterstellt. Bei Ferienwohnungen, verbilligter Vermietung oder befristeten Modellen prüft das Finanzamt genauer und verlangt teils eine Überschussprognose.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Einkünfteerzielungsabsicht zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Werden Anlaufverluste anerkannt?

Ja, sofern eine ernsthafte Gewinn-/Überschussabsicht besteht; dauerhafte, strukturelle Verluste deuten auf Liebhaberei hin.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 2 EStG – Umfang der Besteuerung. Gesetze im Internet.
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