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Glossar · Selbständige & Gewinn§ 2 EStG (BFH)Definition

Liebhaberei

Dauerhaft verlustbringende Tätigkeit ohne steuerliche Anerkennung.

Das Wichtigste in Kürze

Als Liebhaberei gilt eine Tätigkeit, die ohne Einkünfteerzielungsabsicht betrieben wird und auf Dauer nur Verluste bringt. Solche Verluste sind steuerlich unbeachtlich; im Gegenzug bleiben etwaige Gewinne unversteuert.

Rechtsgrundlage: § 2 EStG (BFH) Bereich: Selbständige & Gewinn

Typische Fälle

Häufig betroffen sind hobbynahe Tätigkeiten (Pferdezucht, Weinbau im Nebenerwerb, defizitäre Kleinbetriebe). Entscheidend ist eine Totalgewinnprognose über die voraussichtliche Betätigungsdauer.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Liebhaberei zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie widerlege ich den Liebhaberei-Verdacht?

Durch ein schlüssiges Betriebskonzept, Anpassungsmaßnahmen bei Verlusten und eine positive Totalgewinnprognose.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 2 EStG – Umfang der Besteuerung. Gesetze im Internet.
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