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Glossar · Selbständige & Gewinn§ 4 Abs. 1 S. 8 EStGDefinition

Einlage

Zuführung von Wirtschaftsgütern aus dem Privat- ins Betriebsvermögen.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Einlage liegt vor, wenn der Unternehmer dem Betrieb Geld oder Wirtschaftsgüter aus seinem Privatvermögen zuführt. Sie erhöht das Betriebsvermögen, ist aber kein Ertrag und wird beim Betriebsvermögensvergleich herausgerechnet.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 S. 8 EStG Bereich: Selbständige & Gewinn

Bewertung

Einlagen werden grundsätzlich mit dem Teilwert angesetzt. Sie sind das Gegenstück zur Entnahme und dürfen den Gewinn nicht künstlich verändern.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Warum ist die Einlage kein Gewinn?

Weil sie aus bereits versteuertem Privatvermögen stammt und nur die Vermögenssphäre wechselt, nicht die Ertragslage betrifft.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 4 EStG – Gewinnbegriff. Gesetze im Internet.
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