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Glossar · Vermietung & Immobilien§ 21 Abs. 2 EStGDefinition

Verbilligte Vermietung

Vergünstigte Vermietung an Angehörige – volle Werbungskosten nur ab 66 % der Marktmiete.

Das Wichtigste in Kürze

Wird eine Wohnung unter der ortsüblichen Miete überlassen (häufig an Angehörige), bleibt der volle Werbungskostenabzug nur erhalten, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Zwischen 50 % und 66 % ist eine Totalüberschussprognose nötig.

Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 2 EStG Bereich: Vermietung & Immobilien

Die 50-/66-%-Grenze

Ab 66 % voller Abzug; zwischen 50 % und 66 % voller Abzug nur bei positiver Prognose, sonst anteilige Kürzung; unter 50 % ist zwingend aufzuteilen. Die Miete sollte fremdüblich vereinbart und tatsächlich gezahlt werden.

Eckdaten · Verbilligte Vermietung
voller Abzug ab66 % der Marktmiete
Prognosezone50 – 66 %

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Häufige Fragen (FAQ)

Warum die 66-%-Grenze?

Sie verhindert, dass durch Gefälligkeitsmieten an Angehörige Werbungskostenüberschüsse künstlich erzeugt werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 21 EStG – Vermietung und Verpachtung. Gesetze im Internet.
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