Wird eine Wohnung unter der ortsüblichen Miete überlassen (häufig an Angehörige), bleibt der volle Werbungskostenabzug nur erhalten, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Zwischen 50 % und 66 % ist eine Totalüberschussprognose nötig.
Die 50-/66-%-Grenze
Ab 66 % voller Abzug; zwischen 50 % und 66 % voller Abzug nur bei positiver Prognose, sonst anteilige Kürzung; unter 50 % ist zwingend aufzuteilen. Die Miete sollte fremdüblich vereinbart und tatsächlich gezahlt werden.
| voller Abzug ab | 66 % der Marktmiete |
|---|---|
| Prognosezone | 50 – 66 % |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Verbilligte Vermietung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Warum die 66-%-Grenze?
Sie verhindert, dass durch Gefälligkeitsmieten an Angehörige Werbungskostenüberschüsse künstlich erzeugt werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

