Erstattet das Finanzamt Steuern, werden diese ab 15 Monaten nach Ende des Steuerjahres mit 0,15 Prozent pro Monat verzinst. Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Besteuerung
Erstattungszinsen zählen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind in der Anlage KAP zu erklären. Ein Steuerabzug an der Quelle findet nicht statt; der Sparerpauschbetrag ist anwendbar.
Verhältnis zu Nachzahlungszinsen
Nachzahlungszinsen sind demgegenüber nicht abziehbar – eine bewusste Asymmetrie des Gesetzgebers. Werden Erstattungszinsen später zurückgefordert, ist die Besteuerung entsprechend zu korrigieren.
| Zinssatz | 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) |
|---|---|
| Beginn | 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres |
| Besteuerung | Kapitalerträge, Anlage KAP |
| Kein Quellenabzug | keine Abgeltungsteuer durch das Finanzamt |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich Erstattungszinsen angeben?
Ja, sie sind als Kapitalerträge in der Anlage KAP zu erklären.
Werden sie mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet?
Ja, sie gehören zu den Kapitalerträgen und können den Pauschbetrag ausschöpfen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

