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Glossar · Kapital & Anlage§ 233a AO / § 20 EStGDefinition

Erstattungszinsen

Zinsen des Finanzamts auf Steuererstattungen – steuerpflichtige Kapitalerträge.

Das Wichtigste in Kürze

Erstattet das Finanzamt Steuern, werden diese ab 15 Monaten nach Ende des Steuerjahres mit 0,15 Prozent pro Monat verzinst. Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Rechtsgrundlage: § 233a AO / § 20 EStG Bereich: Kapital & Anlage

Besteuerung

Erstattungszinsen zählen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind in der Anlage KAP zu erklären. Ein Steuerabzug an der Quelle findet nicht statt; der Sparerpauschbetrag ist anwendbar.

Verhältnis zu Nachzahlungszinsen

Nachzahlungszinsen sind demgegenüber nicht abziehbar – eine bewusste Asymmetrie des Gesetzgebers. Werden Erstattungszinsen später zurückgefordert, ist die Besteuerung entsprechend zu korrigieren.

Eckdaten · Erstattungszinsen
Zinssatz0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.)
Beginn15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres
BesteuerungKapitalerträge, Anlage KAP
Kein Quellenabzugkeine Abgeltungsteuer durch das Finanzamt

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Erstattungszinsen zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich Erstattungszinsen angeben?

Ja, sie sind als Kapitalerträge in der Anlage KAP zu erklären.

Werden sie mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet?

Ja, sie gehören zu den Kapitalerträgen und können den Pauschbetrag ausschöpfen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 233a AO – Verzinsung. Gesetze im Internet.
  2. § 20 EStG – Kapitalvermögen. Gesetze im Internet.
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