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Glossar · Arbeitnehmer & Lohn§ 9 Abs. 4 EStGDefinition

Erste Tätigkeitsstätte

Dauerhaft zugeordneter Arbeitsort – maßgeblich für die Entfernungspauschale.

Das Wichtigste in Kürze

Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Für Fahrten dorthin gilt nur die Entfernungspauschale, für andere Fahrten die günstigeren Reisekosten.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Bedeutung

Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat (z. B. viele Außendienstler), kann seine Fahrten als Dienstreise mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer und Verpflegungspauschalen abrechnen – deutlich vorteilhafter.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Erste Tätigkeitsstätte zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich mehrere erste Tätigkeitsstätten haben?

Nein, je Dienstverhältnis gibt es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet.
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