Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Für Fahrten dorthin gilt nur die Entfernungspauschale, für andere Fahrten die günstigeren Reisekosten.
Bedeutung
Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat (z. B. viele Außendienstler), kann seine Fahrten als Dienstreise mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer und Verpflegungspauschalen abrechnen – deutlich vorteilhafter.
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich mehrere erste Tätigkeitsstätten haben?
Nein, je Dienstverhältnis gibt es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

