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Glossar · Arbeitnehmer & Lohn§ 9 Abs. 4a EStGDefinition

Verpflegungsmehraufwand

Pauschalen für Mehrkosten der Verpflegung bei Auswärtstätigkeit.

Das Wichtigste in Kürze

Bei beruflich bedingter Abwesenheit werden Verpflegungspauschalen gewährt: 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 € bei ganztägiger Abwesenheit (24 Stunden) im Inland; für An- und Abreisetage jeweils 14 €.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Kürzung bei Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten, werden die Pauschalen gekürzt (Frühstück 20 %, Mittag-/Abendessen je 40 % der Tagespauschale). Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Sätze.

Eckdaten · Verpflegungsmehraufwand
>8 Std.14 €
24 Std.28 €
An-/Abreise14 €

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange gibt es Verpflegungspauschalen?

Bei längerer Tätigkeit an derselben auswärtigen Stelle höchstens drei Monate (Dreimonatsfrist).

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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