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Glossar · Umsatzsteuer§ 1a UStGDefinition

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Warenbezug aus einem anderen EU-Staat – der Erwerber schuldet die Umsatzsteuer im Bestimmungsland.

Das Wichtigste in Kürze

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert der unternehmerische Abnehmer den Warenbezug im eigenen Land. Die Erwerbsteuer ist regelmäßig gleichzeitig als Vorsteuer abziehbar, sodass keine Belastung bleibt.

Rechtsgrundlage: § 1a UStG Bereich: Umsatzsteuer

Voraussetzungen

Ware gelangt von einem EU-Staat in einen anderen, Lieferer und Abnehmer sind Unternehmer und verwenden ihre USt-IdNr.. Auf der Gegenseite steht die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des Lieferanten.

Meldung und Sonderfälle

Der Erwerb wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärt und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Kleinunternehmer und bestimmte Abnehmer unterliegen der Erwerbsschwelle von 12.500 Euro; siehe Kleinunternehmerregelung.

Eckdaten · Innergemeinschaftlicher Erwerb
Steuerschuldnerder Erwerber im Bestimmungsland
VoraussetzungWarenbewegung zwischen EU-Staaten, Unternehmereigenschaft
Vorsteuerabzugregelmäßig in gleicher Höhe möglich
Erwerbsschwelle12.500 € für besondere Abnehmer

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich Erwerbsteuer zahlen, wenn ich Vorsteuer abziehen darf?

Rechnerisch bleibt keine Belastung, die Erklärung ist aber Pflicht. Beide Beträge sind in der Voranmeldung anzugeben.

Was gilt ohne USt-IdNr.?

Ohne Verwendung der USt-IdNr. behandelt der Lieferant den Umsatz meist als steuerpflichtige Inlandslieferung seines Landes.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 1a UStG – Innergemeinschaftlicher Erwerb. Gesetze im Internet.
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