Beim innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert der unternehmerische Abnehmer den Warenbezug im eigenen Land. Die Erwerbsteuer ist regelmäßig gleichzeitig als Vorsteuer abziehbar, sodass keine Belastung bleibt.
Voraussetzungen
Ware gelangt von einem EU-Staat in einen anderen, Lieferer und Abnehmer sind Unternehmer und verwenden ihre USt-IdNr.. Auf der Gegenseite steht die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des Lieferanten.
Meldung und Sonderfälle
Der Erwerb wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärt und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Kleinunternehmer und bestimmte Abnehmer unterliegen der Erwerbsschwelle von 12.500 Euro; siehe Kleinunternehmerregelung.
| Steuerschuldner | der Erwerber im Bestimmungsland |
|---|---|
| Voraussetzung | Warenbewegung zwischen EU-Staaten, Unternehmereigenschaft |
| Vorsteuerabzug | regelmäßig in gleicher Höhe möglich |
| Erwerbsschwelle | 12.500 € für besondere Abnehmer |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Innergemeinschaftlicher Erwerb zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich Erwerbsteuer zahlen, wenn ich Vorsteuer abziehen darf?
Rechnerisch bleibt keine Belastung, die Erklärung ist aber Pflicht. Beide Beträge sind in der Voranmeldung anzugeben.
Was gilt ohne USt-IdNr.?
Ohne Verwendung der USt-IdNr. behandelt der Lieferant den Umsatz meist als steuerpflichtige Inlandslieferung seines Landes.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

