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Glossar · Familie & Kinder§ 33b Abs. 4 EStGDefinition

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Pauschbetrag von 370 Euro für Hinterbliebene, die laufende Bezüge wegen eines Todesfalls erhalten.

Das Wichtigste in Kürze

Wer Hinterbliebenenbezüge nach bestimmten Gesetzen erhält – etwa Versorgungsbezüge oder Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung – kann einen Pauschbetrag von 370 Euro geltend machen. Ein Einzelnachweis von Kosten ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage: § 33b Abs. 4 EStG Bereich: Familie & Kinder

Voraussetzungen und Nachweis

Nachzuweisen ist der Bezug laufender Hinterbliebenenleistungen, etwa nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Pauschbetrag wird bei den außergewöhnlichen Belastungen ohne Anrechnung der zumutbaren Belastung abgezogen.

Verhältnis zu anderen Pauschbeträgen

Neben dem Hinterbliebenen-Pauschbetrag können Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag in Betracht kommen. Bei Kindern ist eine Übertragung auf die Eltern möglich.

Eckdaten · Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Höhe370 € pro Jahr
Voraussetzunglaufende Hinterbliebenenbezüge nach begünstigten Gesetzen
Zumutbare Belastungwird nicht angerechnet
Übertragungbei Kindern auf die Eltern möglich

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer bekommt den Hinterbliebenen-Pauschbetrag?

Personen mit laufenden Hinterbliebenenbezügen nach den in § 33b Abs. 4 EStG genannten Vorschriften – etwa Witwenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Reicht eine normale Witwenrente der Rentenversicherung?

Nein, die allgemeine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung genügt allein nicht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 33b EStG – Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene. Gesetze im Internet.
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