Wer Hinterbliebenenbezüge nach bestimmten Gesetzen erhält – etwa Versorgungsbezüge oder Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung – kann einen Pauschbetrag von 370 Euro geltend machen. Ein Einzelnachweis von Kosten ist nicht erforderlich.
Voraussetzungen und Nachweis
Nachzuweisen ist der Bezug laufender Hinterbliebenenleistungen, etwa nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Pauschbetrag wird bei den außergewöhnlichen Belastungen ohne Anrechnung der zumutbaren Belastung abgezogen.
Verhältnis zu anderen Pauschbeträgen
Neben dem Hinterbliebenen-Pauschbetrag können Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag in Betracht kommen. Bei Kindern ist eine Übertragung auf die Eltern möglich.
| Höhe | 370 € pro Jahr |
|---|---|
| Voraussetzung | laufende Hinterbliebenenbezüge nach begünstigten Gesetzen |
| Zumutbare Belastung | wird nicht angerechnet |
| Übertragung | bei Kindern auf die Eltern möglich |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Wer bekommt den Hinterbliebenen-Pauschbetrag?
Personen mit laufenden Hinterbliebenenbezügen nach den in § 33b Abs. 4 EStG genannten Vorschriften – etwa Witwenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Reicht eine normale Witwenrente der Rentenversicherung?
Nein, die allgemeine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung genügt allein nicht.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

