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Glossar · Grundlagen & System§ 33 Abs. 3 EStGDefinition

Zumutbare Belastung

Eigenanteil, den man bei außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen muss.

Das Wichtigste in Kürze

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese beträgt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 3 EStG Bereich: Grundlagen & System

Stufenweise Berechnung

Nach der BFH-Rechtsprechung wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet: Nur der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, unterliegt dem höheren Prozentsatz. Das erhöht den abziehbaren Betrag.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die zumutbare Belastung immer?

Nur bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33); bei Pauschbeträgen und § 33a-Fällen wird sie nicht abgezogen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen. Gesetze im Internet.
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