Allgemeine außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese beträgt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Stufenweise Berechnung
Nach der BFH-Rechtsprechung wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet: Nur der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, unterliegt dem höheren Prozentsatz. Das erhöht den abziehbaren Betrag.
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Zumutbare Belastung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt die zumutbare Belastung immer?
Nur bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33); bei Pauschbeträgen und § 33a-Fällen wird sie nicht abgezogen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

