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Glossar · Unternehmen & Körperschaft§ 8 GewStGDefinition

Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

Korrekturen des Gewinns für die Gewerbesteuer – etwa ein Viertel der Finanzierungsaufwendungen.

Das Wichtigste in Kürze

Für die Gewerbesteuer wird der Gewinn um bestimmte Aufwendungen erhöht. Erfasst werden vor allem 25 Prozent der Summe aus Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren, soweit ein Freibetrag von 200.000 Euro überschritten ist.

Rechtsgrundlage: § 8 GewStG Bereich: Unternehmen & Körperschaft

Umfang

Voll hinzugerechnet werden Entgelte für Schulden, mit Anteilen Mieten und Pachten für bewegliche (20 Prozent) und unbewegliche Wirtschaftsgüter (50 Prozent) sowie Lizenzen (25 Prozent). Aus der Summe wird nach Abzug des Freibetrags ein Viertel dem Gewerbeertrag zugerechnet.

Wirkung

Die Hinzurechnungen erhöhen die Gewerbesteuer auch in Verlustjahren. Gegenstück sind die Kürzungen nach § 9 GewStG, etwa für Grundbesitz. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mildert die Gewerbesteueranrechnung den Effekt.

Eckdaten · Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
Freibetrag200.000 € auf die Summe der Finanzierungsanteile
Zinsen100 % in die Summe
Mieten/Pachten20 % bewegliche, 50 % unbewegliche Wirtschaftsgüter
Hinzurechnung25 % der verbleibenden Summe

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Warum werden Zinsen hinzugerechnet?

Die Gewerbesteuer soll die objektive Ertragskraft des Betriebs unabhängig von der Finanzierungsform erfassen.

Gibt es einen Freibetrag?

Ja, 200.000 Euro auf die Summe der Finanzierungsanteile; nur der übersteigende Teil wird zu einem Viertel hinzugerechnet.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 8 GewStG – Hinzurechnungen. Gesetze im Internet.
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