Arbeitgeberleistungen für den Linienverkehr sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerfreien Beträge mindern die abziehbare Entfernungspauschale.
Steuerfrei oder pauschal versteuert
Zuschüsse und Sachleistungen für Job- oder Deutschlandticket sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn gezahlt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern – dann entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Auswirkung in der Steuererklärung
Steuerfreie Leistungen werden in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und in der Anlage N von den Werbungskosten abgezogen. Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt die Pauschale sonst unverändert.
| Steuerfrei | Zuschüsse und Sachbezüge für Linienverkehr, zusätzlich zum Lohn |
|---|---|
| Anrechnung | mindert die Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG) |
| Alternative | Pauschalversteuerung 25 % ohne Anrechnung |
| Nicht erfasst | Taxi, Flug und Fernverkehr für Privatreisen |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Jobticket (Deutschlandticket) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Mindert das Jobticket meine Pendlerpauschale?
Ja, steuerfreie Arbeitgeberleistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet – es sei denn, der Arbeitgeber versteuert pauschal mit 25 Prozent.
Gilt die Steuerfreiheit auch bei Gehaltsumwandlung?
Nein. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

