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Glossar · Kapital & Anlage§ 51a Abs. 2c EStGDefinition

Kirchensteuer-Sperrvermerk

Widerspruch gegen die automatische Abfrage der Religionszugehörigkeit durch Banken.

Das Wichtigste in Kürze

Banken fragen jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ab, um Kirchensteuer auf Kapitalerträge einzubehalten. Mit einem Sperrvermerk lässt sich diese Abfrage unterbinden – die Kirchensteuer ist dann über die Steuererklärung zu erklären.

Rechtsgrundlage: § 51a Abs. 2c EStG Bereich: Kapital & Anlage

Antrag und Frist

Der Sperrvermerk ist bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und gilt bis zum Widerruf. Die Banken behalten dann nur Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein.

Folge: Erklärungspflicht

Wer den Sperrvermerk setzt, muss die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, damit die Kirchensteuer festgesetzt wird. Der Steuervorteil bleibt gleich – es ändert sich nur, wer die Information erhält.

Eckdaten · Kirchensteuer-Sperrvermerk
Antragbis 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern
Wirkungkeine Kirchensteuer im Quellenabzug
FolgeErklärungspflicht in der Einkommensteuererklärung
Dauerbis zum Widerruf

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Spare ich mit dem Sperrvermerk Kirchensteuer?

Nein. Die Kirchensteuer wird dann über die Steuererklärung festgesetzt und ist in gleicher Höhe zu zahlen.

Bis wann muss der Sperrvermerk beantragt werden?

Bis zum 30. Juni, damit er für die Regelabfrage des laufenden Jahres wirkt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 51a EStG – Festsetzung von Zuschlagsteuern. Gesetze im Internet.
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