Banken fragen jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ab, um Kirchensteuer auf Kapitalerträge einzubehalten. Mit einem Sperrvermerk lässt sich diese Abfrage unterbinden – die Kirchensteuer ist dann über die Steuererklärung zu erklären.
Antrag und Frist
Der Sperrvermerk ist bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und gilt bis zum Widerruf. Die Banken behalten dann nur Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein.
Folge: Erklärungspflicht
Wer den Sperrvermerk setzt, muss die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, damit die Kirchensteuer festgesetzt wird. Der Steuervorteil bleibt gleich – es ändert sich nur, wer die Information erhält.
| Antrag | bis 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern |
|---|---|
| Wirkung | keine Kirchensteuer im Quellenabzug |
| Folge | Erklärungspflicht in der Einkommensteuererklärung |
| Dauer | bis zum Widerruf |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Spare ich mit dem Sperrvermerk Kirchensteuer?
Nein. Die Kirchensteuer wird dann über die Steuererklärung festgesetzt und ist in gleicher Höhe zu zahlen.
Bis wann muss der Sperrvermerk beantragt werden?
Bis zum 30. Juni, damit er für die Regelabfrage des laufenden Jahres wirkt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

