Mitglieder steuererhebender Religionsgemeinschaften zahlen Kirchensteuer als Zuschlag von 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Länder) auf die Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer.
Abzug und Kappung
Gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar (außer auf Kapitalerträge). Viele Länder kennen eine Kappung bei sehr hohen Einkommen.
| Satz | 8 % oder 9 % |
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Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Wie werde ich kirchensteuerpflichtig?
Durch Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft; mit dem Kirchenaustritt endet die Pflicht.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

