Wer Kapitalverluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen verrechnen will, braucht eine Verlustbescheinigung. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember des Jahres bei der Bank gestellt werden.
Frist und Wirkung
Ohne Antrag überträgt die Bank den Verlust in den Verlustverrechnungstopf des Folgejahres. Mit Bescheinigung wird der Topf auf null gestellt und der Verlust in der Anlage KAP der Steuererklärung verrechnet.
Getrennte Töpfe
Aktienverluste sind nur mit Aktiengewinnen verrechenbar, sonstige Verluste breiter. Für Termingeschäfte gelten besondere Regeln. Zusammen mit dem Sparerpauschbetrag und dem Freistellungsauftrag lohnt eine jährliche Prüfung im Dezember.
| Antragsfrist | 15. Dezember des Verlustjahres |
|---|---|
| Wirkung | Verlusttopf wird geleert, Verrechnung über die Steuererklärung |
| Töpfe | Aktienverluste getrennt von sonstigen Verlusten |
| Formular | Anlage KAP der Einkommensteuererklärung |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Wann brauche ich eine Verlustbescheinigung?
Wenn Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet werden sollen.
Kann die Frist verlängert werden?
Nein, der 15. Dezember ist eine gesetzliche Frist. Danach wird der Verlust nur intern vorgetragen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

