Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einem Heim sind außergewöhnliche Belastungen. Abzuziehen sind Leistungen der Pflegeversicherung und – bei aufgelöstem eigenen Haushalt – eine Haushaltsersparnis.
Abziehbare Kosten
Anzusetzen sind Pflege-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, soweit sie pflegebedingt sind, gemindert um Erstattungen. Reine Altersheimkosten ohne Pflegebedarf sind nicht abziehbar. Die zumutbare Belastung wird gegengerechnet, siehe Krankheitskosten.
Kosten für Angehörige
Übernimmt man die Heimkosten der Eltern, kommt ein Abzug als Unterhaltsleistung oder – bei eigener sittlicher Verpflichtung – als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Für Pflege im eigenen Haushalt bestehen haushaltsnahe Dienstleistungen und der Pflege-Pauschbetrag.
| Abziehbar | pflege- und krankheitsbedingte Heimkosten |
|---|---|
| Kürzung | Haushaltsersparnis bei Auflösung des eigenen Haushalts |
| Anrechnung | Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung |
| Zumutbare Belastung | wird abgezogen (§ 33 Abs. 3 EStG) |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Pflegeheimkosten zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Haushaltsersparnis?
Sie orientiert sich am Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen und wird zeitanteilig abgezogen, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wurde.
Sind Heimkosten ohne Pflegegrad abziehbar?
Nur wenn die Unterbringung krankheitsbedingt ist. Altersbedingte Unterbringung ohne Pflegebedarf zählt zu den Lebensführungskosten.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

