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Glossar · Familie & Kinder§ 33 EStGDefinition

Pflegeheimkosten

Kosten der Heimunterbringung sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar – gemindert um Haushaltsersparnis und Erstattungen.

Das Wichtigste in Kürze

Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einem Heim sind außergewöhnliche Belastungen. Abzuziehen sind Leistungen der Pflegeversicherung und – bei aufgelöstem eigenen Haushalt – eine Haushaltsersparnis.

Rechtsgrundlage: § 33 EStG Bereich: Familie & Kinder

Abziehbare Kosten

Anzusetzen sind Pflege-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, soweit sie pflegebedingt sind, gemindert um Erstattungen. Reine Altersheimkosten ohne Pflegebedarf sind nicht abziehbar. Die zumutbare Belastung wird gegengerechnet, siehe Krankheitskosten.

Kosten für Angehörige

Übernimmt man die Heimkosten der Eltern, kommt ein Abzug als Unterhaltsleistung oder – bei eigener sittlicher Verpflichtung – als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Für Pflege im eigenen Haushalt bestehen haushaltsnahe Dienstleistungen und der Pflege-Pauschbetrag.

Eckdaten · Pflegeheimkosten
Abziehbarpflege- und krankheitsbedingte Heimkosten
KürzungHaushaltsersparnis bei Auflösung des eigenen Haushalts
AnrechnungLeistungen der Pflege- und Krankenversicherung
Zumutbare Belastungwird abgezogen (§ 33 Abs. 3 EStG)

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Pflegeheimkosten zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Haushaltsersparnis?

Sie orientiert sich am Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen und wird zeitanteilig abgezogen, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wurde.

Sind Heimkosten ohne Pflegegrad abziehbar?

Nur wenn die Unterbringung krankheitsbedingt ist. Altersbedingte Unterbringung ohne Pflegebedarf zählt zu den Lebensführungskosten.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen. Gesetze im Internet.
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