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Glossar · Kapital & Anlage§ 34c EStG, DBADefinition

Quellensteuer (ausländische)

Im Ausland auf Kapitalerträge einbehaltene Steuer, teils anrechenbar.

Das Wichtigste in Kürze

Ausländische Staaten behalten auf Dividenden und Zinsen oft eine Quellensteuer ein. Nach DBA ist sie bis zu einem bestimmten Satz auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechenbar; überschießende Beträge können im Quellenstaat erstattet werden.

Rechtsgrundlage: § 34c EStG, DBA Bereich: Kapital & Anlage

Anrechnung

Depotbanken rechnen die anrechenbare Quellensteuer regelmäßig automatisch an. Für die über den DBA-Satz hinaus einbehaltene Steuer ist ein Erstattungsantrag im Ausland nötig.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Wird ausländische Quellensteuer automatisch angerechnet?

Bei inländischen Depotbanken meist ja, bis zur DBA-Höchstgrenze; darüber hinaus ist ein Erstattungsverfahren im Quellenstaat erforderlich.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 34c EStG – Ausländische Einkünfte. Gesetze im Internet.
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