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Glossar · Verfahren & AO§ 371 AODefinition

Selbstanzeige

Nacherklärung, die bei Steuerhinterziehung Straffreiheit bewirken kann.

Das Wichtigste in Kürze

Mit einer wirksamen Selbstanzeige kann Straffreiheit für eine Steuerhinterziehung erlangt werden. Voraussetzung ist die vollständige Berichtigung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart sowie fristgerechte Zahlung.

Rechtsgrundlage: § 371 AO Bereich: Verfahren & AO

Sperrgründe

Die Straffreiheit entfällt u. a. bei bereits bekannter Tat, angekündigter Prüfung oder ab bestimmten Hinterziehungsbeträgen (dann nur gegen Zuschlag). Fehler machen die Selbstanzeige unwirksam – fachkundige Beratung ist essenziell.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Selbstanzeige zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann ist eine Selbstanzeige zu spät?

Sobald die Tat entdeckt ist oder eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, greift ein Sperrgrund.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 371 AO – Selbstanzeige. Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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