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Glossar · Unternehmen & Körperschaft§ 8b Abs. 4 KStGDefinition

Streubesitzdividende

Dividende bei einer Beteiligung unter 10 % – für Kapitalgesellschaften voll steuerpflichtig.

Das Wichtigste in Kürze

Dividenden sind bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei. Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres jedoch weniger als 10 Prozent, ist die Ausschüttung in voller Höhe steuerpflichtig.

Rechtsgrundlage: § 8b Abs. 4 KStG Bereich: Unternehmen & Körperschaft

Grenze und Zeitpunkt

Maßgeblich ist die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres; ein Erwerb von mindestens 10 Prozent im Laufe des Jahres gilt als zu Jahresbeginn erfolgt. Für Gewerbesteuer gilt zusätzlich die 15-Prozent-Grenze des § 9 Nr. 2a GewStG.

Abgrenzung

Veräußerungsgewinne bleiben unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 95 Prozent steuerfrei. Bei Beteiligungen natürlicher Personen greifen stattdessen Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren; zur Systematik siehe Körperschaftsteuer.

Eckdaten · Streubesitzdividende
GrenzeBeteiligung unter 10 % zu Beginn des Kalenderjahres
FolgeDividende voll steuerpflichtig
Veräußerungsgewinneunverändert 95 % steuerfrei
GewerbesteuerKürzung erst ab 15 % Beteiligung

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Warum sind Streubesitzdividenden voll steuerpflichtig?

Der Gesetzgeber wollte Portfoliobeteiligungen anders behandeln als unternehmerische Beteiligungen.

Gilt die 10-%-Grenze auch für Veräußerungsgewinne?

Nein, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen bleiben zu 95 Prozent steuerfrei.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften. Gesetze im Internet.
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