Dividenden sind bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei. Beträgt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres jedoch weniger als 10 Prozent, ist die Ausschüttung in voller Höhe steuerpflichtig.
Grenze und Zeitpunkt
Maßgeblich ist die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres; ein Erwerb von mindestens 10 Prozent im Laufe des Jahres gilt als zu Jahresbeginn erfolgt. Für Gewerbesteuer gilt zusätzlich die 15-Prozent-Grenze des § 9 Nr. 2a GewStG.
Abgrenzung
Veräußerungsgewinne bleiben unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 95 Prozent steuerfrei. Bei Beteiligungen natürlicher Personen greifen stattdessen Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren; zur Systematik siehe Körperschaftsteuer.
| Grenze | Beteiligung unter 10 % zu Beginn des Kalenderjahres |
|---|---|
| Folge | Dividende voll steuerpflichtig |
| Veräußerungsgewinne | unverändert 95 % steuerfrei |
| Gewerbesteuer | Kürzung erst ab 15 % Beteiligung |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Streubesitzdividende zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Warum sind Streubesitzdividenden voll steuerpflichtig?
Der Gesetzgeber wollte Portfoliobeteiligungen anders behandeln als unternehmerische Beteiligungen.
Gilt die 10-%-Grenze auch für Veräußerungsgewinne?
Nein, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen bleiben zu 95 Prozent steuerfrei.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

