Um die Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, bleibt ein Teil der Fondserträge beim Anleger steuerfrei: bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 % (bzw. 80 % bei Auslandsimmobilien).
Zusammenspiel mit Vorabpauschale
Die Teilfreistellung gilt auch für die Vorabpauschale und den Veräußerungsgewinn. Sie mindert die effektive Steuerbelastung der Abgeltungsteuer auf Fondserträge.
| Aktienfonds | 30 % |
|---|---|
| Mischfonds | 15 % |
| Immobilienfonds | 60 %/80 % |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Teilfreistellung (Investmentfonds) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich die Teilfreistellung beantragen?
Nein, die depotführende Bank berücksichtigt sie automatisch beim Steuerabzug.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

