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Glossar · Kapital & Anlage§ 20 InvStGDefinition

Teilfreistellung (Investmentfonds)

Steuerfreier Anteil der Erträge aus Investmentfonds je nach Fondsart.

Das Wichtigste in Kürze

Um die Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, bleibt ein Teil der Fondserträge beim Anleger steuerfrei: bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 % (bzw. 80 % bei Auslandsimmobilien).

Rechtsgrundlage: § 20 InvStG Bereich: Kapital & Anlage

Zusammenspiel mit Vorabpauschale

Die Teilfreistellung gilt auch für die Vorabpauschale und den Veräußerungsgewinn. Sie mindert die effektive Steuerbelastung der Abgeltungsteuer auf Fondserträge.

Eckdaten · Teilfreistellung (Investmentfonds)
Aktienfonds30 %
Mischfonds15 %
Immobilienfonds60 %/80 %

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Teilfreistellung (Investmentfonds) zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich die Teilfreistellung beantragen?

Nein, die depotführende Bank berücksichtigt sie automatisch beim Steuerabzug.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 20 InvStG – Teilfreistellung. Gesetze im Internet.
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