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Glossar · Kapital & Anlage§ 18 InvStGDefinition

Vorabpauschale

Fiktiver jährlicher Mindestertrag thesaurierender Investmentfonds.

Das Wichtigste in Kürze

Die Vorabpauschale besteuert einen fiktiven Mindestertrag thesaurierender Fonds, damit auch nicht ausgeschüttete Wertzuwächse laufend erfasst werden. Sie wird zu Jahresbeginn für das Vorjahr berechnet und mit dem Basiszins ermittelt.

Rechtsgrundlage: § 18 InvStG Bereich: Kapital & Anlage

Anrechnung beim Verkauf

Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht. Die Teilfreistellung mindert auch die Vorabpauschale.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Vorabpauschale zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann fällt keine Vorabpauschale an?

Wenn der Basiszins null oder negativ ist oder der Fonds ausreichend ausschüttet; dann bleibt sie aus oder gering.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 18 InvStG – Vorabpauschale. Gesetze im Internet.
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