Nebenberufliche Einnahmen für begünstigte Tätigkeiten bei gemeinnützigen Einrichtungen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften bleiben bis 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Ausgaben sind nur abziehbar, soweit sie den Freibetrag übersteigen.
Voraussetzungen
Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein (nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitpensums) und dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich dienen – siehe Gemeinnützigkeit. Begünstigt sind unter anderem Trainer, Chorleiter, Dozenten und Pflegekräfte.
Zusammenspiel mit anderen Freibeträgen
Der Freibetrag kann nicht zusätzlich für dieselbe Tätigkeit mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden. Für Beschäftigungen im Verein ist die Abgrenzung zum Minijob zu beachten.
| Freibetrag | 3.000 € pro Jahr und Person |
|---|---|
| Tätigkeit | nebenberuflich, höchstens ein Drittel einer Vollzeitstelle |
| Auftraggeber | gemeinnützige Einrichtung oder juristische Person des öffentlichen Rechts |
| Ausgaben | abziehbar nur oberhalb des Freibetrags |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Übungsleiterpauschale zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt der Freibetrag pro Tätigkeit oder pro Person?
Pro Person und Jahr – auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten.
Muss ich die Einnahmen erklären?
Ja, in der Steuererklärung anzugeben sind sie; steuerfrei bleiben sie bis 3.000 Euro.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

