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Glossar · Grundlagen & System§ 3 Nr. 26 EStGDefinition

Übungsleiterpauschale

Bis 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Pfleger.

Das Wichtigste in Kürze

Nebenberufliche Einnahmen für begünstigte Tätigkeiten bei gemeinnützigen Einrichtungen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften bleiben bis 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Ausgaben sind nur abziehbar, soweit sie den Freibetrag übersteigen.

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 26 EStG Bereich: Grundlagen & System

Voraussetzungen

Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein (nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitpensums) und dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich dienen – siehe Gemeinnützigkeit. Begünstigt sind unter anderem Trainer, Chorleiter, Dozenten und Pflegekräfte.

Zusammenspiel mit anderen Freibeträgen

Der Freibetrag kann nicht zusätzlich für dieselbe Tätigkeit mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden. Für Beschäftigungen im Verein ist die Abgrenzung zum Minijob zu beachten.

Eckdaten · Übungsleiterpauschale
Freibetrag3.000 € pro Jahr und Person
Tätigkeitnebenberuflich, höchstens ein Drittel einer Vollzeitstelle
Auftraggebergemeinnützige Einrichtung oder juristische Person des öffentlichen Rechts
Ausgabenabziehbar nur oberhalb des Freibetrags

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Übungsleiterpauschale zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt der Freibetrag pro Tätigkeit oder pro Person?

Pro Person und Jahr – auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten.

Muss ich die Einnahmen erklären?

Ja, in der Steuererklärung anzugeben sind sie; steuerfrei bleiben sie bis 3.000 Euro.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 3 Nr. 26 EStG – Übungsleiterfreibetrag. Gesetze im Internet.
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