Die Ehrenamtspauschale stellt Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für gemeinnützige Organisationen bis 840 Euro pro Jahr steuerfrei. Sie gilt für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen.
Anwendungsbereich
Begünstigt sind etwa Vorstandsarbeit, Kassenführung, Platzwart oder Bürotätigkeiten in Vereinen mit Gemeinnützigkeitsstatus. Eine Vergütung an Vorstände setzt eine entsprechende Satzungsregelung voraus.
Kombination und Grenzen
Für dieselbe Tätigkeit ist keine Kombination mit der Übungsleiterpauschale möglich, für verschiedene Tätigkeiten schon. Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag, entstehen steuerpflichtige Einkünfte – je nach Fall Arbeitslohn oder Betriebseinnahmen.
| Freibetrag | 840 € pro Jahr und Person |
|---|---|
| Abgrenzung | nicht kombinierbar mit § 3 Nr. 26 für dieselbe Tätigkeit |
| Vorstandsvergütung | nur mit Satzungsgrundlage |
| Nebenberuflichkeit | höchstens ein Drittel einer Vollzeitstelle |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Ehrenamtspauschale zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich beide Pauschalen nutzen?
Ja, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Für getrennte Tätigkeiten sind 3.000 Euro und 840 Euro nebeneinander möglich.
Zählt die Pauschale auch bei einem Minijob im Verein?
Der steuerfreie Teil bleibt außer Ansatz; darüber hinausgehende Beträge unterliegen den Minijob-Regeln.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

