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Glossar · Grundlagen & System§ 3 Nr. 26a EStGDefinition

Ehrenamtspauschale

840 Euro jährlich steuerfrei für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich.

Das Wichtigste in Kürze

Die Ehrenamtspauschale stellt Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für gemeinnützige Organisationen bis 840 Euro pro Jahr steuerfrei. Sie gilt für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen.

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 26a EStG Bereich: Grundlagen & System

Anwendungsbereich

Begünstigt sind etwa Vorstandsarbeit, Kassenführung, Platzwart oder Bürotätigkeiten in Vereinen mit Gemeinnützigkeitsstatus. Eine Vergütung an Vorstände setzt eine entsprechende Satzungsregelung voraus.

Kombination und Grenzen

Für dieselbe Tätigkeit ist keine Kombination mit der Übungsleiterpauschale möglich, für verschiedene Tätigkeiten schon. Übersteigen die Einnahmen den Freibetrag, entstehen steuerpflichtige Einkünfte – je nach Fall Arbeitslohn oder Betriebseinnahmen.

Eckdaten · Ehrenamtspauschale
Freibetrag840 € pro Jahr und Person
Abgrenzungnicht kombinierbar mit § 3 Nr. 26 für dieselbe Tätigkeit
Vorstandsvergütungnur mit Satzungsgrundlage
Nebenberuflichkeithöchstens ein Drittel einer Vollzeitstelle

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich beide Pauschalen nutzen?

Ja, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Für getrennte Tätigkeiten sind 3.000 Euro und 840 Euro nebeneinander möglich.

Zählt die Pauschale auch bei einem Minijob im Verein?

Der steuerfreie Teil bleibt außer Ansatz; darüber hinausgehende Beträge unterliegen den Minijob-Regeln.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale. Gesetze im Internet.
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