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Glossar · Vermietung & Immobilien§ 21 EStGDefinition

Mieteinnahmen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, steuerpflichtig nach Abzug der Werbungskosten.

Das Wichtigste in Kürze

Mieteinnahmen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Steuerpflichtig ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten wie AfA, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwand.

Rechtsgrundlage: § 21 EStG Bereich: Vermietung & Immobilien

Umlagen und Kaution

Umlagen (Nebenkostenvorauszahlungen) gehören zu den Einnahmen, die weitergeleiteten Kosten zu den Werbungskosten. Die Kaution ist zunächst kein Ertrag. Bei verbilligter Vermietung an Angehörige ist die 66-%-Grenze zu beachten.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Mieteinnahmen zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist die Kaution steuerpflichtig?

Nein, die Mietkaution ist treuhänderisch verwahrtes Geld und kein steuerpflichtiger Ertrag.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 21 EStG – Vermietung und Verpachtung. Gesetze im Internet.
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