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Glossar · Vermietung & Immobilien§ 9 EStG / BFHDefinition

Vorfälligkeitsentschädigung

Entschädigung an die Bank bei vorzeitiger Kreditablösung – nur eingeschränkt als Werbungskosten abziehbar.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist abziehbar, wenn sie mit einer weiterhin steuerpflichtigen Einkunftsquelle zusammenhängt. Bei Verkauf einer Immobilie gehört sie regelmäßig zu den Veräußerungskosten und ist nicht als Werbungskosten abziehbar.

Rechtsgrundlage: § 9 EStG / BFH Bereich: Vermietung & Immobilien

Abziehbar oder nicht

Wird das Darlehen zur Finanzierung eines anderen Vermietungsobjekts umgeschuldet, sind die Kosten Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. Erfolgt die Ablösung wegen Verkaufs, ordnet die Rechtsprechung sie dem Veräußerungsvorgang zu.

Sonderfall Spekulationsgeschäft

Liegt der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist, mindert die Entschädigung als Veräußerungskosten den steuerpflichtigen Gewinn. Andernfalls bleibt sie steuerlich unbeachtlich; Schuldzinsen nach Verkauf sind nur unter engen Voraussetzungen abziehbar – siehe Mieteinnahmen.

Eckdaten · Vorfälligkeitsentschädigung
Grundsatzabziehbar nur bei Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften
Verkaufregelmäßig Veräußerungskosten, keine Werbungskosten
Umschuldungabziehbar, wenn neues Objekt vermietet wird
PrivatverkaufBerücksichtigung nur innerhalb der Spekulationsfrist

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Vorfälligkeitsentschädigung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich die Vorfälligkeitsentschädigung nach Verkauf absetzen?

In der Regel nicht als Werbungskosten. Innerhalb der Zehnjahresfrist mindert sie aber den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Was gilt bei Umschuldung?

Bleibt der Zusammenhang mit einer vermieteten Immobilie bestehen, ist der Abzug als Werbungskosten möglich.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet.
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