Die Zinsschranke begrenzt den Abzug von Netto-Zinsaufwand auf 30 % des steuerlichen EBITDA. Nicht abziehbare Zinsen können vorgetragen werden. Sie soll übermäßige Fremdfinanzierung und Gewinnverlagerung einschränken.
Freigrenze und Ausnahmen
Bis zu einer Freigrenze (3 Mio. € Nettozinsaufwand) greift die Zinsschranke nicht. Für konzernfreie Betriebe und bei bestimmter Eigenkapitalquote gelten Ausnahmen (Escape-Klausel).
| Abzugsgrenze | 30 % EBITDA |
|---|---|
| Freigrenze | 3 Mio. € |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Wen trifft die Zinsschranke?
Vor allem stark fremdfinanzierte, größere Unternehmen; kleine Betriebe bleiben durch die Freigrenze meist verschont.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

