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Glossar · Unternehmen & Körperschaft§ 4h EStG, § 8a KStGDefinition

Zinsschranke

Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwand.

Das Wichtigste in Kürze

Die Zinsschranke begrenzt den Abzug von Netto-Zinsaufwand auf 30 % des steuerlichen EBITDA. Nicht abziehbare Zinsen können vorgetragen werden. Sie soll übermäßige Fremdfinanzierung und Gewinnverlagerung einschränken.

Rechtsgrundlage: § 4h EStG, § 8a KStG Bereich: Unternehmen & Körperschaft

Freigrenze und Ausnahmen

Bis zu einer Freigrenze (3 Mio. € Nettozinsaufwand) greift die Zinsschranke nicht. Für konzernfreie Betriebe und bei bestimmter Eigenkapitalquote gelten Ausnahmen (Escape-Klausel).

Eckdaten · Zinsschranke
Abzugsgrenze30 % EBITDA
Freigrenze3 Mio. €

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Häufige Fragen (FAQ)

Wen trifft die Zinsschranke?

Vor allem stark fremdfinanzierte, größere Unternehmen; kleine Betriebe bleiben durch die Freigrenze meist verschont.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 4h EStG – Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen. Gesetze im Internet.
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