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Glossar · Grundlagen & System§ 26b EStGDefinition

Zusammenveranlagung

Ehegatten werden gemeinsam veranlagt; ihre Einkünfte werden zusammengerechnet und der Splittingtarif angewendet.

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Zusammenveranlagung werden beide Ehegatten wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Der Splittingtarif bringt vor allem dann Vorteile, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind.

Rechtsgrundlage: § 26b EStG Bereich: Grundlagen & System

Voraussetzungen und Vorteil

Möglich, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen an einem Tag des Jahres erfüllt waren. Der Vorteil entsteht über das Ehegattensplitting und wirkt sich auf den Grenzsteuersatz aus.

Abgrenzung zur Einzelveranlagung

Alternativ kann jeder Ehegatte die Einzelveranlagung wählen – sinnvoll etwa bei Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt oder ausländischen Einkünften. Die Wahl ist bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids änderbar.

Eckdaten · Zusammenveranlagung
VoraussetzungEhe/Lebenspartnerschaft, kein dauerndes Getrenntleben
TarifSplittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG)
Freibeträgeverdoppelt, z. B. Sparerpauschbetrag
HaftungGesamtschuld – Aufteilung über Aufteilungsbescheid möglich

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Zusammenveranlagung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann lohnt die Zusammenveranlagung?

Je größer der Einkommensunterschied, desto größer der Splittingvorteil. Bei gleich hohen Einkommen ist er null.

Kann die Wahl geändert werden?

Ja, bis der Steuerbescheid unanfechtbar ist – danach nur in engen Ausnahmefällen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 26b EStG – Zusammenveranlagung von Ehegatten. Gesetze im Internet.
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