Bei der Zusammenveranlagung werden beide Ehegatten wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Der Splittingtarif bringt vor allem dann Vorteile, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind.
Voraussetzungen und Vorteil
Möglich, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen an einem Tag des Jahres erfüllt waren. Der Vorteil entsteht über das Ehegattensplitting und wirkt sich auf den Grenzsteuersatz aus.
Abgrenzung zur Einzelveranlagung
Alternativ kann jeder Ehegatte die Einzelveranlagung wählen – sinnvoll etwa bei Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt oder ausländischen Einkünften. Die Wahl ist bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids änderbar.
| Voraussetzung | Ehe/Lebenspartnerschaft, kein dauerndes Getrenntleben |
|---|---|
| Tarif | Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) |
| Freibeträge | verdoppelt, z. B. Sparerpauschbetrag |
| Haftung | Gesamtschuld – Aufteilung über Aufteilungsbescheid möglich |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Zusammenveranlagung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann lohnt die Zusammenveranlagung?
Je größer der Einkommensunterschied, desto größer der Splittingvorteil. Bei gleich hohen Einkommen ist er null.
Kann die Wahl geändert werden?
Ja, bis der Steuerbescheid unanfechtbar ist – danach nur in engen Ausnahmefällen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

