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Steuerticker · Erbschaft§ 163 AO§ 227 AOBFH 2026

Erbschaftsteuer: Erlass trotz Stichtag

Die Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Wert am Todestag. Bricht der Wert danach weg, kann die Festsetzung nach dem BFH ausnahmsweise unbillig sein.

Das Stichtagsprinzip ist hart: Es zählt der Wert im Zeitpunkt des Todes. Der BFH öffnet einen engen Ausweg für Fälle, in denen der Erbe am Ende nichts in der Hand hält.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn aber kein Verschulden daran trifft, dass er letztlich nicht bereichert ist. Der Antrag richtet sich auf abweichende Festsetzung oder Erlass.

Warum der Stichtag so hart wirkt

Nach § 11 ErbStG entsteht die Steuer mit dem Erbfall; bewertet wird auf diesen Zeitpunkt. Verliert das Erbe später an Wert – etwa durch Insolvenz eines Schuldners, Kursverfall oder Ausfall einer Forderung –, ändert das an der Bemessungsgrundlage grundsätzlich nichts.

Genau hier setzt die Entscheidung an: Wenn der Erbe den Wertverlust nicht zu verantworten hat und am Ende wirtschaftlich nichts erhält, kann die Erhebung der Steuer sachlich unbillig sein.

So wird der Antrag aufgebaut

Ein Billigkeitsantrag braucht eine geschlossene Darstellung: Was war am Stichtag vorhanden, was ist danach geschehen, welche Rolle hatte der Erbe?

  • 1. Stichtagswerte belegen: Depotauszüge, Gutachten, Saldenbestätigungen;
  • 2. Wertverfall dokumentieren: Insolvenzeröffnung, Kursverläufe, Ausfallmitteilungen;
  • 3. Eigenes Handeln darstellen: zeitnahe Sicherungsmaßnahmen, Fristen gewahrt;
  • 4. Rechtsgrundlage benennen: abweichende Festsetzung nach § 163 AO oder Erlass nach § 227 AO.

Die Grenzen der Billigkeit

Ein Erlass ist kein Ersatz für unterlassene Rechtsmittel. Wer den Wertansatz für falsch hält, muss zuerst Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Die Billigkeit greift nur, wenn die Festsetzung rechtlich richtig, im Einzelfall aber untragbar ist.

Auch reine Zahlungsschwierigkeiten begründen keinen sachlichen Erlass; dafür kommen Stundung oder Ratenzahlung in Betracht.

Zwei Wege parallel

Lege gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein und stelle daneben den Billigkeitsantrag. So bleibt beides offen, bis der Sachverhalt geklärt ist.


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Billigkeitsantrag vorbereiten

5 Punkte · § 163 AO, § 227 AO
  • 1. Stichtagswerte zusammenstellenNachweise zum Todestag sichern.
  • 2. Wertverlust belegenInsolvenz, Kursverfall, Forderungsausfall.
  • 3. Eigenes Verschulden ausschließenZeitnahes Handeln dokumentieren.
  • 4. Antrag konkret formulieren§ 163 AO oder § 227 AO benennen.
  • 5. Einspruchsfrist wahrenEin Monat ab Bekanntgabe.

Häufige Fragen (FAQ)

Ändert ein Wertverfall die Bemessungsgrundlage?

Grundsätzlich nicht – maßgeblich ist der Wert am Todestag. Ein Ausgleich kann nur über die Billigkeit erreicht werden.

Was heißt sachliche Unbilligkeit?

Die Festsetzung ist rechtlich zutreffend, führt im konkreten Einzelfall aber zu einem Ergebnis, das dem Zweck des Gesetzes widerspricht.

Genügen Zahlungsschwierigkeiten?

Nein. Dafür kommen Stundung oder Ratenzahlung in Betracht, nicht der sachliche Erlass.

Wer entscheidet über den Erlass?

Das zuständige Finanzamt; gegen eine Ablehnung ist der Einspruch und anschließend die Klage möglich.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

  1. BFH-Kommentierung: abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer. Haufe Online-Redaktion, 22. Juni 2026.
  2. § 163 AO – abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen. Gesetze im Internet.
  3. BFH – Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Volltextrecherche nach Datum und Aktenzeichen.
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