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Ratgeber · Insolvenz§ 35 Abs. 2 InsO§ 4 Abs. 4 EStGVorauszahlungen

Selbständig trotz Insolvenz – und die Steuer

Die Freigabe erlaubt es, den Betrieb im Verfahren weiterzuführen. Steuerlich entsteht dabei eine Falle: Die Abführung an die Masse mindert den Gewinn nicht.

Zwei Zahlungen laufen parallel: die Abführung an die Masse und die Steuer auf den vollen Gewinn. Wer das nicht einplant, gerät erneut in Rückstand.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 35 Abs. 2 InsO kann der Verwalter die selbständige Tätigkeit freigeben. Neuerworbenes fällt dann nicht in die Masse; im Gegenzug ist ein Betrag abzuführen, der sich an einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis orientiert. Diese Ausgleichszahlung ist nach dem BFH keine Betriebsausgabe. Die Steuer auf den Gewinn trifft den Schuldner persönlich.

So läuft die Freigabe

Der Verwalter erklärt die Freigabe schriftlich; sie wirkt für die Zukunft. Ab diesem Zeitpunkt gehören Einnahmen und Betriebsvermögen der freigegebenen Tätigkeit nicht mehr zur Masse.

  • 1. Antrag oder Initiative: Schuldner oder Verwalter bringen die Freigabe auf;
  • 2. Erklärung: schriftlich, mit Datum und Umfang;
  • 3. Anzeige: Mitteilung an das Insolvenzgericht und die Gläubigerversammlung;
  • 4. Abführung: Höhe und Fälligkeit werden festgelegt.

Die steuerliche Falle

Der BFH hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die der Schuldner aufgrund der Freigabe in die Masse leistet, nicht zu Betriebsausgaben führen. Der Gewinn bleibt also ungemindert – und darauf entsteht Einkommensteuer.

Praktisch bedeutet das: Wer 2.000 € monatlich abführt und 3.000 € Gewinn erzielt, versteuert 3.000 €. Die Liquidität muss beides tragen.

So planst du die Liquidität

Ein einfacher Dreisatz hilft: Gewinn schätzen, Steuersatz ansetzen, monatliche Rücklage bilden. Die Vorauszahlungen sollten früh angepasst werden, damit keine Nachzahlung am Jahresende entsteht.

  • 1. Gewinnprognose: monatlich fortschreiben;
  • 2. Steueranteil zurücklegen: separates Konto nutzen;
  • 3. Vorauszahlungen anpassen: Antrag nach § 37 EStG;
  • 4. Abführung verhandeln: Höhe an die tatsächliche Ertragslage anpassen.

Was abziehbar bleibt

Alle üblichen Betriebsausgaben bleiben abziehbar: Miete, Material, Personal, Versicherungen, Fahrzeugkosten, Beiträge. Nur die Abführung an die Masse ist gesperrt.

Führe die Abführung auf einem eigenen Konto, das nicht in die Gewinnermittlung eingeht. So bleibt die Buchführung prüfungsfest.

Wenn es wieder eng wird

Können Steuern nach der Freigabe nicht gezahlt werden, drohen neue Rückstände, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Reagiere früh mit Stundung, Ratenzahlung oder einer Anpassung der Abführung – und dokumentiere jede Absprache schriftlich.

Restschuldbefreiung im Blick

Steuerschulden aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung sind grundsätzlich keine Insolvenzforderungen. Sie bleiben nach dem Verfahren bestehen, wenn sie nicht gezahlt werden.


Deine Checkliste: Freigabe steuerlich begleiten

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Freigabe steuerlich begleiten

6 Punkte · § 35 InsO, § 37 EStG
  • 1. Freigabeerklärung sichernSchriftlich, mit Datum und Umfang.
  • 2. Abführungsbetrag festhaltenHöhe, Fälligkeit, Anpassungsklausel.
  • 3. Buchführung trennenAbführung außerhalb der Gewinnermittlung.
  • 4. Vorauszahlungen anpassenAntrag beim Finanzamt stellen.
  • 5. Steuerrücklage bildenMonatlich auf ein separates Konto.
  • 6. Absprachen dokumentierenMit Verwalter und Finanzamt schriftlich.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist die Abführung an die Masse abziehbar?

Nein. Nach der Entscheidung des BFH führt sie nicht zu Betriebsausgaben.

Wie hoch ist die Abführung?

Sie orientiert sich an dem, was bei einem angemessenen Dienstverhältnis pfändbar wäre.

Wer zahlt die Steuer auf den Gewinn?

Der Schuldner persönlich – die Einkünfte aus der freigegebenen Tätigkeit gehören nicht zur Masse.

Kann ich die Vorauszahlungen senken?

Ja, mit einem Antrag nach § 37 EStG unter Darlegung der voraussichtlichen Einkünfte.

Was passiert bei neuen Steuerrückständen?

Sie werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Frühzeitige Stundung oder Ratenzahlung ist entscheidend.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

  1. § 35 InsO – Insolvenzmasse und Freigabe der selbständigen Tätigkeit. Gesetze im Internet.
  2. BFH-Kommentierung: Ausgleichszahlungen sind keine Betriebsausgaben. Haufe Online-Redaktion, 18. Mai 2026.
  3. BFH – Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Volltextrecherche nach Datum und Aktenzeichen.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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