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Ratgeber · Gesundheit§ 33 EStG§ 64 EStDVNachweis

Kur und Reha absetzen: ohne Gutachten kein Abzug

Bei Kuren ist die Reihenfolge entscheidend: Der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit muss vor Beginn vorliegen. Wer erst danach daran denkt, verliert den Abzug endgültig.

Person informiert sich über KurkostenBei einer bewilligten Reha der Kranken- oder Rentenversicherung ist der Nachweis bereits erbracht.

Die häufigste Ablehnung hat nichts mit den Kosten zu tun, sondern mit dem Zeitpunkt des Nachweises.

Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Kosten für eine Kur sind außergewöhnliche Belastungen, wenn die medizinische Notwendigkeit vor Kurbeginn nachgewiesen ist – durch amtsärztliches Gutachten, Bescheinigung des Medizinischen Dienstes oder durch die Bewilligung von Kranken- bzw. Rentenversicherung. Abziehbar sind Kurmittel, Arzt- und Behandlungskosten, Kurtaxe, Fahrten und – bei ambulanter Kur – die Unterkunft. Die Verpflegung wird um einen Eigenanteil gekürzt. Abgezogen wird zusätzlich die zumutbare Belastung von 1 % bis 7 %.

Der Nachweis: vorher, nicht nachher

§ 64 EStDV verlangt für Kuren einen Nachweis vor Beginn der Maßnahme. Eine nachträglich ausgestellte Bescheinigung heilt den Mangel nicht – auch dann nicht, wenn die Kur medizinisch offensichtlich sinnvoll war.

Welcher Nachweis wann
Art der MaßnahmeErforderlicher Nachweis
Reha der KrankenkasseBewilligungsbescheid genügt
Reha der RentenversicherungBewilligungsbescheid genügt
Ambulante Vorsorgekuramtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vor Beginn
Klimakuramtsärztliches Gutachten mit Angabe des Kurorts
Mutter-Kind-KurBewilligung bzw. Attest vor Beginn
AnschlussheilbehandlungBewilligung im Rahmen der Behandlung
Kur ohne Verordnungkein Abzug – gilt als Erholungsreise
Bewilligung ist der einfachste Weg

Wird eine Maßnahme von Kasse oder Rentenversicherung bewilligt, ist die Notwendigkeit belegt. Der Eigenanteil – etwa 10 € je Tag bei stationärer Reha – ist dann außergewöhnliche Belastung.

Welche Kosten zählen

Abziehbare Kurkosten
PositionUmfang
Arzt- und Behandlungskostenin tatsächlicher Höhe
Kurmittel und Heilbäderin tatsächlicher Höhe
Kurtaxevoll abziehbar
Unterkunft bei ambulanter Kurabziehbar, angemessene Kosten
Verpflegungabziehbar, gekürzt um Haushaltsersparnis
Fahrten zum Kurort0,30 € je km oder Kosten öffentlicher Verkehrsmittel
Begleitpersonnur bei nachgewiesener Notwendigkeit
Zuzahlungen bei stationärer Rehavoll abziehbar
Freizeit und Ausflügenicht abziehbar
Beispiel · ambulante Kur drei Wochen

Was übrig bleibt

Unterkunft und Verpflegung1.450 €
Kürzung Haushaltsersparnis−290 €
Kurmittel und Arzt620 €
Fahrten (2 × 380 km)228 €
Kurtaxe63 €
Summe außergewöhnliche Belastung2.071 €
Zumutbare Belastung bei 55.000 € Einkünfte, ledigrund 3.100 €
Abziehbar0 € – Grenze nicht erreicht

Deshalb lohnt es sich, weitere Krankheitskosten im selben Jahr zu bündeln.

Kur im Ausland und Klimakuren

Auch eine Kur im Ausland kann anerkannt werden, wenn das Gutachten den Kurort ausdrücklich nennt und die Behandlung dort medizinisch geboten ist. Anerkannt werden dann die Kosten in Höhe einer vergleichbaren inländischen Kur – reine Fernreisekosten werden gekürzt.

Bei Klimakuren und Heilkuren an Nord- oder Ostsee prüft das Finanzamt besonders streng, ob eine Abgrenzung zur Erholungsreise möglich ist. Ein Kurplan mit ärztlich verordneten Anwendungen und Behandlungsprotokollen ist hier der wichtigste Beleg.

Kur für Kinder und Angehörige

Bei Kindern trägst du die Kosten als Unterhaltspflichtiger – abziehbar sind sie bei dir. Ist eine Begleitperson notwendig, etwa bei jüngeren Kindern, sind auch deren Kosten abziehbar, wenn die Notwendigkeit im Gutachten oder in der Bewilligung vermerkt ist.

Für Mutter-Kind-Kuren gilt dasselbe: Bewilligung vorlegen, Eigenanteile und Fahrten sammeln. Ist die Maßnahme über die Kasse abgewickelt, ist der Nachweis erbracht.

Wenn der Abzug nicht greift

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Betreuungsleistungen im eigenen Haushalt während der Genesung können nach § 35a EStG mit 20 % direkt von der Steuer abgezogen werden.
  • Behinderten-Pauschbetrag: Liegt ein Grad der Behinderung vor, ist der Pauschbetrag oft die einfachere Lösung – er wirkt ohne zumutbare Belastung.
  • Pflege-Pauschbetrag: Bei Pflege eines Angehörigen im eigenen Haushalt 600 € bis 1.800 €.
  • Kosten bündeln: Weitere Behandlungen, Brillen oder Zahnersatz im gleichen Jahr bezahlen, damit die Schwelle überschritten wird.

Deine Checkliste

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Kur steuerlich vorbereiten

0 von 8 erledigt
  • Nachweis vor Beginn einholenGutachten oder Bewilligung – zwingend.
  • Bewilligungsbescheid ablegenErsetzt das Gutachten.
  • Kurplan und Verordnungen sammelnBelegt medizinische Anwendungen.
  • Belege für Unterkunft sichernBei ambulanter Kur relevant.
  • Fahrten dokumentierenKilometer, Datum, Route.
  • Kurtaxe-Quittungen behaltenVollständig abziehbar.
  • Erstattungen gegenrechnenKasse, Beihilfe, Zusatzversicherung.
  • Weitere Krankheitskosten bündelnZumutbare Belastung überschreiten.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich eine Kur ohne Verordnung absetzen?

Nein. Ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vor Kurbeginn behandelt das Finanzamt die Reise als Erholungsurlaub.

Reicht ein Attest meines Hausarztes?

Für ambulante Vorsorge- und Klimakuren nicht. Erforderlich ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes – jeweils vor Beginn.

Ist der Eigenanteil bei einer Reha absetzbar?

Ja. Die Zuzahlung – häufig 10 € pro Tag – ist außergewöhnliche Belastung, ebenso Fahrtkosten.

Wird die Verpflegung voll anerkannt?

Nein, sie wird um eine Haushaltsersparnis gekürzt, weil du zu Hause ebenfalls Verpflegungskosten hättest.

Sind Fahrten zum Kurort absetzbar?

Ja, mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer oder in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.

Kann ich Kosten für eine Begleitperson ansetzen?

Nur wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist und das im Gutachten oder in der Bewilligung festgehalten wurde.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 64 EStDV – Nachweis von Krankheitskosten. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. Bundesfinanzhof – Entscheidungen. BFH, Rechtsprechungsdatenbank 2026.
SteuerNest Redaktion
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