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Steuerticker · Erbschaft§ 14 Abs. 1 BewG5,5 % ZinssatzBFH 2026

Rentenbewertung: 5,5 % bleiben

Wer eine lebenslange Rente zuwendet, muss deren Kapitalwert versteuern. Der dabei angesetzte Zinssatz von 5,5 Prozent verstößt nach dem BFH nicht gegen den Gleichheitssatz.

Der Zinssatz bestimmt den Vervielfältiger – und damit die Bemessungsgrundlage. Bleibt er bei 5,5 Prozent, bleiben Rentenzuwendungen vergleichsweise niedrig bewertet.

Fachlich geprüft · Rechtsstand: 18. August 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG in Höhe von 5,5 Prozent verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Damit bleibt die bisherige Bewertungspraxis maßgeblich.

So wird eine Rente bewertet

Der steuerliche Wert einer lebenslangen Rente ergibt sich aus dem Jahreswert multipliziert mit einem Vervielfältiger, der von Alter und Geschlecht des Berechtigten sowie vom gesetzlichen Zinssatz abhängt. Je niedriger der Zinssatz, desto höher der Kapitalwert.

Der BFH sieht keinen Verfassungsverstoß darin, dass der Gesetzgeber mit 5,5 Prozent typisiert und nicht auf das jeweils aktuelle Marktzinsniveau abstellt.

Wirkung auf Übertragungen

Für die Praxis heißt das Planungssicherheit. Wer Vermögen gegen Rentenzahlung überträgt oder eine Versorgungsrente zuwendet, kann mit den bekannten Vervielfältigern rechnen.

  • 1. Jahreswert bestimmen: zwölf Monatszahlungen zusammenrechnen;
  • 2. Vervielfältiger ablesen: abhängig von Alter und Geschlecht des Berechtigten;
  • 3. Kapitalwert ermitteln: Jahreswert × Vervielfältiger;
  • 4. Freibetrag gegenrechnen: je Verwandtschaftsverhältnis alle zehn Jahre erneut.

Was jetzt zu prüfen ist

Anhängige Einsprüche, die allein auf die Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes gestützt waren, haben nach dieser Entscheidung geringe Aussicht. Prüfe stattdessen die Sachverhaltsseite: Jahreswert, Beginn der Zahlungen, Laufzeitbegrenzungen und Gegenleistungen.

Laufzeit prüfen

Ist die Rente nicht lebenslang, sondern auf eine bestimmte Zeit begrenzt, gelten andere Vervielfältiger. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung wirkt unmittelbar auf die Steuer.


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5 Punkte · § 14 BewG, § 13 BewG
  • 1. Vertrag prüfenLaufzeit, Höhe, Anpassungsklauseln.
  • 2. Jahreswert berechnenZwölf Monatsraten zusammenfassen.
  • 3. Vervielfältiger ermittelnNach Alter und Geschlecht des Berechtigten.
  • 4. Freibeträge einbeziehenZehnjahreszeitraum beachten.
  • 5. Schenkung anzeigenInnerhalb von drei Monaten.

Häufige Fragen (FAQ)

Bleibt es beim Zinssatz von 5,5 Prozent?

Ja. Der BFH hält ihn für die Bewertung lebenslanger Renten im Rahmen der Schenkungsteuer für verfassungsgemäß.

Wie wird der Kapitalwert berechnet?

Jahreswert der Rente multipliziert mit dem gesetzlichen Vervielfältiger, der Alter und Geschlecht des Berechtigten berücksichtigt.

Gilt das auch für befristete Renten?

Für Renten von bestimmter Dauer gelten eigene Vervielfältiger nach § 13 BewG.

Lohnt ein Einspruch mit diesem Argument?

Nach der Entscheidung kaum. Aussichtsreicher sind Einwände gegen den Sachverhalt oder die Höhe des Jahreswerts.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Geprüft am 18. August 2026 anhand der folgenden Quellen. Entscheidungen und Gesetzgebungsverfahren können sich kurzfristig ändern – prüfe den Stand anhand der Primärquellen.

  1. BFH-Kommentierung: Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht. Haufe Online-Redaktion, 8. Juni 2026.
  2. § 14 BewG – lebenslängliche Nutzungen und Leistungen. Gesetze im Internet.
  3. BFH – Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Volltextrecherche nach Datum und Aktenzeichen.
SteuerNest Redaktion
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Wir verfolgen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen und übersetzen sie in verständliche Sprache. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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