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Glossar · Grundlagen & System§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStGDefinition

Antragsveranlagung

Freiwillige Steuererklärung, meist zur Erstattung zu viel gezahlter Lohnsteuer.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, können freiwillig eine Steuererklärung abgeben (Antragsveranlagung) – häufig führt dies wegen Werbungskosten oder Sonderausgaben zu einer Erstattung.

Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG Bereich: Grundlagen & System

Vier-Jahres-Frist

Die Antragsveranlagung ist bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Steuerjahr möglich – die Erklärung für 2025 also bis Ende 2029. Eine Verzinsung zugunsten des Steuerpflichtigen kann hinzukommen.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Antragsveranlagung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Lohnt sich die freiwillige Abgabe?

Oft ja – vor allem bei hohen Werbungskosten, unterjährigem Jobwechsel oder wenn Steuerklasse III/V zu Nachzahlungen der anderen Person führte.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Arbeitslohn. Gesetze im Internet.
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