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Glossar · Umsatzsteuer§ 31 Abs. 5 UStDVDefinition

Rechnungsberichtigung

Korrektur fehlerhafter Rechnungen – Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und Schutz vor Steuerschuld.

Das Wichtigste in Kürze

Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können durch ein Dokument berichtigt werden, das sich eindeutig auf die Ursprungsrechnung bezieht. Die Berichtigung wirkt für den Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung teils auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurück.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 5 UStDV Bereich: Umsatzsteuer

Form und Rückwirkung

Es genügt ein Berichtigungsdokument mit den fehlenden oder korrigierten Angaben und Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Enthielt die Rechnung die Kernangaben (Leistender, Empfänger, Leistung, Entgelt, Steuer), kann die Berichtigung für den Vorsteuerabzug zurückwirken.

Zu hoch ausgewiesene Steuer

Wird Umsatzsteuer unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen, schuldet der Aussteller den Betrag bis zur Berichtigung. Die Korrektur wirkt erst im Zeitpunkt der Berichtigung und ist in der Voranmeldung zu erfassen; bei elektronischen Rechnungen gilt E-Rechnung.

Eckdaten · Rechnungsberichtigung
FormBerichtigungsdokument mit eindeutigem Bezug zur Ursprungsrechnung
Rückwirkungmöglich, wenn Kernangaben vorlagen
Unrichtiger SteuerausweisSchuld bis zur Berichtigung (§ 14c UStG)
Fristkeine gesetzliche Frist, aber Festsetzungsverjährung beachten

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Rechnungsberichtigung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss die ganze Rechnung neu ausgestellt werden?

Nein, ein Berichtigungsdokument mit Bezug auf die Ursprungsrechnung genügt.

Wirkt die Berichtigung rückwirkend?

Für den Vorsteuerabzug ja, wenn die Ursprungsrechnung die Kernangaben enthielt. Bei zu hoch ausgewiesener Steuer wirkt sie erst ab Berichtigung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 31 UStDV – Angaben in der Rechnung. Gesetze im Internet.
  2. § 14c UStG – Unrichtiger Steuerausweis. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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