Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können durch ein Dokument berichtigt werden, das sich eindeutig auf die Ursprungsrechnung bezieht. Die Berichtigung wirkt für den Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung teils auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurück.
Form und Rückwirkung
Es genügt ein Berichtigungsdokument mit den fehlenden oder korrigierten Angaben und Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Enthielt die Rechnung die Kernangaben (Leistender, Empfänger, Leistung, Entgelt, Steuer), kann die Berichtigung für den Vorsteuerabzug zurückwirken.
Zu hoch ausgewiesene Steuer
Wird Umsatzsteuer unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen, schuldet der Aussteller den Betrag bis zur Berichtigung. Die Korrektur wirkt erst im Zeitpunkt der Berichtigung und ist in der Voranmeldung zu erfassen; bei elektronischen Rechnungen gilt E-Rechnung.
| Form | Berichtigungsdokument mit eindeutigem Bezug zur Ursprungsrechnung |
|---|---|
| Rückwirkung | möglich, wenn Kernangaben vorlagen |
| Unrichtiger Steuerausweis | Schuld bis zur Berichtigung (§ 14c UStG) |
| Frist | keine gesetzliche Frist, aber Festsetzungsverjährung beachten |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Rechnungsberichtigung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss die ganze Rechnung neu ausgestellt werden?
Nein, ein Berichtigungsdokument mit Bezug auf die Ursprungsrechnung genügt.
Wirkt die Berichtigung rückwirkend?
Für den Vorsteuerabzug ja, wenn die Ursprungsrechnung die Kernangaben enthielt. Bei zu hoch ausgewiesener Steuer wirkt sie erst ab Berichtigung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

