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Glossar · Verfahren & AO§ 93c AODefinition

Belegvorhaltepflicht

Belege müssen nicht mehr eingereicht, aber auf Anforderung vorgelegt werden.

Das Wichtigste in Kürze

Seit der Umstellung auf die Belegvorhaltepflicht müssen der Steuererklärung grundsätzlich keine Belege mehr beigefügt werden. Sie sind jedoch aufzubewahren und dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen.

Rechtsgrundlage: § 93c AO Bereich: Verfahren & AO

Aufbewahrung

Belege wie Spendenquittungen oder Handwerkerrechnungen sollten bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist aufbewahrt werden. Fordert das Finanzamt sie an, ist zeitnah zu reagieren, sonst droht eine Kürzung oder Schätzung.

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Belegvorhaltepflicht zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich Belege mit der Steuererklärung einreichen?

Nein, grundsätzlich nicht – aber aufbewahren und auf Anforderung des Finanzamts vorlegen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 93c AO – Datenübermittlung durch Dritte. Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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