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Glossar · Arbeitnehmer & Lohn§ 3 Nr. 63 EStGDefinition

Entgeltumwandlung

Umwandlung von Bruttolohn in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung – steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet man auf Teile des Bruttogehalts, die der Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt. Die Beiträge sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, die Leistungen später voll steuerpflichtig.

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 63 EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Steuer- und Sozialabgabenvorteil

Beiträge in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, bis 4 Prozent zusätzlich sozialabgabenfrei. Details zur Systematik: betriebliche Altersvorsorge.

Nachgelagerte Besteuerung

Die späteren Renten oder Kapitalzahlungen sind als sonstige Einkünfte voll zu versteuern – vergleichbar mit der Rentenbesteuerung. Wer stattdessen privat vorsorgen will, vergleicht mit Riester-Rente und Rürup-Rente.

Eckdaten · Entgeltumwandlung
Steuerfreibis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (Rentenversicherung West)
Sozialabgabenfreibis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
Arbeitgeberzuschuss15 % Pflichtzuschuss bei Umwandlung
Auszahlungsphasevoll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG)

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Entgeltumwandlung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Lohnt sich Entgeltumwandlung?

Sie senkt heute Steuer und Sozialabgaben, führt aber zu voll steuerpflichtigen Leistungen und einer geringeren gesetzlichen Rente. Der Vergleich hängt vom Steuersatz in der Auszahlungsphase ab.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?

Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags zuzuschießen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 3 Nr. 63 EStG – Steuerfreie Einnahmen. Gesetze im Internet.
  2. Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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