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Glossar · Verfahren & AO§ 191 AODefinition

Haftungsbescheid

Bescheid, mit dem jemand für die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen wird.

Das Wichtigste in Kürze

Wer nach Gesetz für eine Steuer haftet – etwa Geschäftsführer, Arbeitgeber oder Betriebsübernehmer – kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Behörde entscheidet nach Ermessen über Entschließung und Auswahl.

Rechtsgrundlage: § 191 AO Bereich: Verfahren & AO

Typische Haftungstatbestände

Häufig sind die Geschäftsführerhaftung nach §§ 34, 69 AO, die Arbeitgeberhaftung für nicht abgeführte Lohnsteuer und die Haftung bei Betriebsübernahme nach § 75 AO. Auch bei Steuerhinterziehung kommt eine Haftung in Betracht.

Rechtsschutz

Gegen den Haftungsbescheid ist der Einspruch gegeben, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Prüfpunkte sind Haftungsgrund, Verschulden, Kausalität, Ermessensausübung und Festsetzungsverjährung.

Eckdaten · Haftungsbescheid
Rechtsgrundlage§ 191 AO in Verbindung mit dem Haftungstatbestand
Typische Fälle§ 69 AO (Geschäftsführer), § 42d EStG (Arbeitgeber), § 75 AO (Betriebsübernahme)
ErmessenEntschließungs- und Auswahlermessen sind zu begründen
RechtsmittelEinspruch, danach Klage beim Finanzgericht

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Haftungsbescheid zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie wehre ich mich gegen einen Haftungsbescheid?

Mit Einspruch innerhalb eines Monats und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, um die Vollstreckung zu stoppen.

Haftet ein Geschäftsführer immer persönlich?

Nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die zum Steuerausfall geführt hat.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 191 AO – Haftungsbescheide, Duldungsbescheide. Gesetze im Internet.
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