Wer nach Gesetz für eine Steuer haftet – etwa Geschäftsführer, Arbeitgeber oder Betriebsübernehmer – kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Behörde entscheidet nach Ermessen über Entschließung und Auswahl.
Typische Haftungstatbestände
Häufig sind die Geschäftsführerhaftung nach §§ 34, 69 AO, die Arbeitgeberhaftung für nicht abgeführte Lohnsteuer und die Haftung bei Betriebsübernahme nach § 75 AO. Auch bei Steuerhinterziehung kommt eine Haftung in Betracht.
Rechtsschutz
Gegen den Haftungsbescheid ist der Einspruch gegeben, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Prüfpunkte sind Haftungsgrund, Verschulden, Kausalität, Ermessensausübung und Festsetzungsverjährung.
| Rechtsgrundlage | § 191 AO in Verbindung mit dem Haftungstatbestand |
|---|---|
| Typische Fälle | § 69 AO (Geschäftsführer), § 42d EStG (Arbeitgeber), § 75 AO (Betriebsübernahme) |
| Ermessen | Entschließungs- und Auswahlermessen sind zu begründen |
| Rechtsmittel | Einspruch, danach Klage beim Finanzgericht |
Verwandte Begriffe
Diese Begriffe hängen eng mit Haftungsbescheid zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie wehre ich mich gegen einen Haftungsbescheid?
Mit Einspruch innerhalb eines Monats und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, um die Vollstreckung zu stoppen.
Haftet ein Geschäftsführer immer persönlich?
Nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die zum Steuerausfall geführt hat.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

