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Glossar · Arbeitnehmer & Lohn§ 41a EStGDefinition

Lohnsteuer-Anmeldung

Erklärung des Arbeitgebers über die einbehaltene Lohnsteuer – monatlich, vierteljährlich oder jährlich.

Das Wichtigste in Kürze

Der Arbeitgeber muss die einbehaltene Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums elektronisch anmelden und abführen. Der Zeitraum richtet sich nach der Lohnsteuer des Vorjahres.

Rechtsgrundlage: § 41a EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Fristen und Zeiträume

Bei mehr als 5.000 Euro Lohnsteuer im Vorjahr ist monatlich anzumelden, zwischen 1.080 und 5.000 Euro vierteljährlich, darunter jährlich. Die Übermittlung erfolgt über ELSTER; verspätete Abgabe kann einen Verspätungszuschlag auslösen.

Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet für die richtige Einbehaltung und Abführung; bei Fehlern droht ein Haftungsbescheid. Grundlage des Abzugs sind die ELStAM, Nachweis für Beschäftigte ist die Lohnsteuerbescheinigung.

Eckdaten · Lohnsteuer-Anmeldung
Frist10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
MonatlichLohnsteuer Vorjahr über 5.000 €
VierteljährlichLohnsteuer Vorjahr 1.080 € bis 5.000 €
JährlichLohnsteuer Vorjahr bis 1.080 €

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Lohnsteuer-Anmeldung zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer gibt die Lohnsteuer-Anmeldung ab?

Der Arbeitgeber, elektronisch und authentifiziert über ELSTER.

Was gilt bei verspäteter Zahlung?

Es entstehen Säumniszuschläge von 1 Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 41a EStG – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer. Gesetze im Internet.
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