Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes ohne Bescheid, wenn eine fällige Steuer nicht rechtzeitig gezahlt wird. Sie betragen 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrags je angefangenem Monat.
Entstehung und Schonfrist
Bei Überweisung gilt eine Schonfrist von drei Tagen; bei Barzahlung oder Scheck nicht. Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen und entstehen auch, wenn die Steuer später herabgesetzt wird.
Erlass und Abgrenzung
Bei plötzlicher Erkrankung oder erstmaliger Säumnis ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen möglich, meist zur Hälfte. Wer nicht zahlen kann, beantragt besser rechtzeitig Stundung oder – bei Einspruch – die Aussetzung der Vollziehung.
| Höhe | 1 % je angefangenem Monat des rückständigen Betrags |
|---|---|
| Abrundung | auf 50 € nach unten |
| Schonfrist | 3 Tage bei Überweisung (§ 240 Abs. 3 AO) |
| Entstehung | ohne Bescheid, kraft Gesetzes |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich Säumniszuschläge vermeiden?
Durch rechtzeitige Zahlung, Stundungsantrag vor Fälligkeit oder Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren.
Sind Säumniszuschläge abziehbar?
Bei betrieblichen Steuern sind sie nicht abziehbare Nebenleistungen, soweit die zugrunde liegende Steuer nicht abziehbar ist.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

