Sachspenden an begünstigte Empfänger sind wie Geldspenden als Sonderausgaben abziehbar. Bewertet wird grundsätzlich mit dem gemeinen Wert; bei Entnahme aus einem Betrieb ist der Buch- oder Teilwert maßgeblich.
Bewertung
Bei Privatvermögen gilt der Marktwert im Zeitpunkt der Zuwendung, nachzuweisen etwa über Vergleichspreise. Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen kann die Entnahme mit dem Teilwert oder – bei Zuwendung an begünstigte Einrichtungen – mit dem Buchwert bewertet werden.
Nachweis und Höchstbetrag
Die Zuwendungsbestätigung muss Art, Alter und Zustand des Gegenstands sowie den Wertansatz enthalten. Abziehbar sind zusammen mit Geldspenden bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte; ein Übersteigen führt zum Spendenvortrag.
| Bewertung | gemeiner Wert (Marktwert) zum Zeitpunkt der Spende |
|---|---|
| Betriebsvermögen | Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG möglich |
| Höchstbetrag | 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte |
| Nachweis | Zuwendungsbestätigung mit Wertangabe und Zustand |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich gebrauchte Kleidung spenden und absetzen?
Nur mit nachvollziehbarem Wertansatz und Zuwendungsbestätigung. In der Praxis ist der Marktwert gebrauchter Kleidung sehr niedrig.
Fällt bei einer Sachspende Umsatzsteuer an?
Bei Unternehmen kann eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen. Für Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen gelten Erleichterungen bei der Bemessungsgrundlage.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

