Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein Auftragsverhältnis nach dem Gesamtbild wie ein Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Folge sind Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung und lohnsteuerliche Haftung des Auftraggebers.
Indizien
Für abhängige Beschäftigung sprechen Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, fehlendes Unternehmerrisiko, nur ein Auftraggeber und Arbeit in fremden Räumen mit fremden Mitteln. Gegenindiz ist echtes Unternehmerrisiko wie beim Freiberufler oder Gewerbebetrieb.
Folgen und Absicherung
Der Auftraggeber haftet für Lohnsteuer und Sozialbeiträge – oft über einen Haftungsbescheid. Umsatzsteuerlich entfällt die Unternehmereigenschaft, ausgewiesene Steuer ist zu korrigieren. Klarheit bringt das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.
| Prüfmaßstab | Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (§ 7 SGB IV) |
|---|---|
| Typische Indizien | Weisungsgebundenheit, Eingliederung, kein Unternehmerrisiko |
| Folgen | Beitrags- und Lohnsteuernachforderung, Haftung des Auftraggebers |
| Absicherung | Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange kann rückwirkend nachgefordert werden?
Sozialversicherungsbeiträge in der Regel vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre.
Schützt ein schriftlicher Vertrag vor Scheinselbständigkeit?
Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

