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Glossar · Selbständige & Gewinn§ 7 SGB IVDefinition

Scheinselbständigkeit

Formal selbständige Tätigkeit, die tatsächlich abhängige Beschäftigung ist – mit erheblichen Nachzahlungsrisiken.

Das Wichtigste in Kürze

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein Auftragsverhältnis nach dem Gesamtbild wie ein Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Folge sind Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung und lohnsteuerliche Haftung des Auftraggebers.

Rechtsgrundlage: § 7 SGB IV Bereich: Selbständige & Gewinn

Indizien

Für abhängige Beschäftigung sprechen Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, fehlendes Unternehmerrisiko, nur ein Auftraggeber und Arbeit in fremden Räumen mit fremden Mitteln. Gegenindiz ist echtes Unternehmerrisiko wie beim Freiberufler oder Gewerbebetrieb.

Folgen und Absicherung

Der Auftraggeber haftet für Lohnsteuer und Sozialbeiträge – oft über einen Haftungsbescheid. Umsatzsteuerlich entfällt die Unternehmereigenschaft, ausgewiesene Steuer ist zu korrigieren. Klarheit bringt das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.

Eckdaten · Scheinselbständigkeit
PrüfmaßstabGesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (§ 7 SGB IV)
Typische IndizienWeisungsgebundenheit, Eingliederung, kein Unternehmerrisiko
FolgenBeitrags- und Lohnsteuernachforderung, Haftung des Auftraggebers
AbsicherungStatusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Verwandte Begriffe

Diese Begriffe hängen eng mit Scheinselbständigkeit zusammen – ein Klick führt direkt zur jeweiligen Erläuterung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange kann rückwirkend nachgefordert werden?

Sozialversicherungsbeiträge in der Regel vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre.

Schützt ein schriftlicher Vertrag vor Scheinselbständigkeit?

Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 7 SGB IV – Beschäftigung. Gesetze im Internet.
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und verweisen auf die Primärquellen. Dieser Glossarbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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