Ein Vermächtnis verschafft dem Bedachten einen Anspruch gegen die Erben auf einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag. Der Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer, während die Erben die Last als Nachlassverbindlichkeit abziehen.
Steuerliche Behandlung
Der Vermächtnisnehmer erwirbt von Todes wegen und versteuert den Wert des Vermächtnisses nach seiner Steuerklasse und seinem Freibetrag. Bei den Erben ist die Vermächtnislast als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
Gestaltungsformen
Möglich sind Geld-, Sach-, Nießbrauchs- und Wohnrechtsvermächtnisse. Ein Nießbrauchsvermächtnis wird nach Jahreswert und Kapitalwert bewertet. Wer den Nachlass steuerlich planen will, prüft außerdem Familienheim und Pflichtteil.
| Rechtsgrundlage | § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – Erwerb von Todes wegen |
|---|---|
| Bewertung | nach dem Bewertungsgesetz, bei Rechten Kapitalwert |
| Beim Erben | Abzug als Nachlassverbindlichkeit |
| Freibeträge | nach Verwandtschaftsverhältnis (§ 16 ErbStG) |
Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen (FAQ)
Muss der Vermächtnisnehmer Erbschaftsteuer zahlen?
Ja, das Vermächtnis ist ein Erwerb von Todes wegen und nach Abzug der persönlichen Freibeträge steuerpflichtig.
Können Erben das Vermächtnis abziehen?
Ja, die Vermächtnislast ist als Nachlassverbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erwerb abziehbar.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

