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Glossar · Grundlagen & System§ 2 Abs. 5 EStGDefinition

Zu versteuerndes Einkommen (zvE)

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nach allen Abzügen.

Das Wichtigste in Kürze

Das zu versteuernde Einkommen ist die endgültige Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Es ergibt sich aus der Summe der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und Freibeträgen.

Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 5 EStG Bereich: Grundlagen & System

Vom Einkommen zur Steuer

Auf das zvE wird der Tarif des § 32a EStG angewendet. Der Grundfreibetrag bleibt steuerfrei; darüber greifen Progressions- und Proportionalzone.

Verwandte Begriffe

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Häufige Fragen (FAQ)

Ist das zvE dasselbe wie das Bruttoeinkommen?

Nein, das zvE ist deutlich niedriger, weil Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge bereits abgezogen sind.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  1. § 2 EStG – Umfang der Besteuerung. Gesetze im Internet.
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