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Lexikon · Rente & Alter§ 24a EStGRechtsprechungFAQ

Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag entlastet Steuerpflichtige ab dem 64. Lebensjahr, die neben der Rente noch Arbeitslohn oder andere Einkünfte beziehen.

Das Wichtigste in Kürze

Der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) entlastet Steuerpflichtige, die vor Beginn des Jahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, für ihre nicht aus Renten stammenden Einkünfte – etwa Arbeitslohn, Miet- oder Kapitaleinkünfte. Prozentsatz und Höchstbetrag richten sich nach dem Jahr des Renteneintritts und sinken mit jedem neuen Jahrgang (Kohortenprinzip).

Rechtsgrundlage: § 24a EStG Bereich: Rente & Alter

Höhe und Kohortenprinzip

Der Betrag ist ein fester Prozentsatz der begünstigten Einkünfte bis zu einem Höchstbetrag – beide sind für den jeweiligen Jahrgang lebenslang festgeschrieben. Wie beim Besteuerungsanteil der Rente sinken die Werte für jeden späteren Jahrgang, bis der Altersentlastungsbetrag ausläuft.

Begünstigte Einkünfte

Begünstigt sind der Arbeitslohn und die positive Summe der übrigen Einkünfte – etwa aus Vermietung, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen. Renten und Versorgungsbezüge sind ausgenommen, da sie bereits über den Renten- bzw. Versorgungsfreibetrag begünstigt werden. Der Betrag wird von Amts wegen berücksichtigt.

Eckdaten · Altersentlastungsbetrag
VoraussetzungVollendung des 64. Lebensjahres
Bemessung% der begünstigten Einkünfte
Festschreibunglebenslang nach Jahrgang
BegünstigtArbeitslohn, übrige Einkünfte
AusgenommenRenten, Versorgungsbezüge
Rechtsgrundlage§ 24a EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Altersentlastungsbetrag. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

§ 24a EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Altersentlastungsbetrag

§ 24a EStG gewährt einen nach Jahrgang gestaffelten Freibetrag für Arbeitslohn und die positive Summe der übrigen Einkünfte von Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben.

Kernaussage: Der Freibetrag wird im Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres festgeschrieben.
X R 44/17BFH · 19.05.2021

Abbau im Zuge der Rentenbesteuerung

Im Zusammenhang mit der nachgelagerten Rentenbesteuerung bestätigte der BFH das schrittweise Abschmelzen des Altersentlastungsbetrags als Teil des Systemwechsels; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Kernaussage: Das jahrgangsabhängige Abschmelzen ist Teil des zulässigen Übergangssystems.

Verknüpfte Inhalte & Schlagworte

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Ein Freibetrag nach § 24a EStG für Steuerpflichtige ab dem 64. Lebensjahr, der ihre nicht aus Renten stammenden Einkünfte – etwa Arbeitslohn oder Mieteinkünfte – steuerlich entlastet.

Ab wann bekomme ich ihn?

Ab dem Jahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Ab diesem Jahr werden Prozentsatz und Höchstbetrag lebenslang festgeschrieben.

Welche Einkünfte sind begünstigt?

Der Arbeitslohn und die positive Summe der übrigen Einkünfte, etwa aus Vermietung, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen. Renten und Versorgungsbezüge sind ausgenommen.

Warum sinkt der Betrag von Jahrgang zu Jahrgang?

Er wird – parallel zur steigenden Rentenbesteuerung – schrittweise abgeschmolzen (Kohortenprinzip) und läuft langfristig aus.

Muss ich den Altersentlastungsbetrag beantragen?

Nein. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch, sobald die Altersvoraussetzung erfüllt ist und begünstigte Einkünfte vorliegen.

Gilt er auch für Kapitalerträge?

Ja, für Kapitalerträge, die veranlagt werden. Für abgeltend besteuerte Kapitalerträge wirkt er nur, wenn diese über die Anlage KAP in die Veranlagung einbezogen werden.

Sind Renten begünstigt?

Nein. Renten sind ausgenommen, da sie bereits über den Rentenfreibetrag begünstigt sind. Der Altersentlastungsbetrag ergänzt die Entlastung für die übrigen Einkünfte.

Wird der Betrag bei Ehegatten doppelt gewährt?

Ja, jeder Ehegatte erhält ihn für seine eigenen begünstigten Einkünfte, sofern er die Altersvoraussetzung erfüllt.

Wie hoch ist der Höchstbetrag?

Er hängt vom maßgeblichen Jahrgang ab und sinkt jährlich. Der für Ihren Jahrgang geltende Betrag bleibt anschließend konstant.

Lohnt sich ein Nebenjob im Alter steuerlich?

Der Altersentlastungsbetrag mildert die Besteuerung von Arbeitslohn im Alter. Zusammen mit Grundfreibetrag und Werbungskosten bleibt ein Nebenverdienst oft nur gering besteuert.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 24a EStG – Altersentlastungsbetrag. Gesetze im Internet.
  2. § 22 EStG – Sonstige Einkünfte (Renten). Gesetze im Internet.
  3. BFH X R 44/17 vom 19.05.2021. Bundesfinanzhof.
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