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Lexikon · Arbeitnehmer & Lohn§ 9a S. 1 Nr. 1 EStGRechtsprechungFAQ

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird jedem Arbeitnehmer automatisch als Werbungskosten abgezogen – ohne Nachweis und ohne Belege.

Das Wichtigste in Kürze

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenpauschale) beträgt 1.230 € pro Jahr und wird jedem Arbeitnehmer automatisch von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen – auch ohne einen einzigen Beleg. Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten höher sind, lohnt sich deren Einzelnachweis.

Rechtsgrundlage: § 9a S. 1 Nr. 1 EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

So wirkt der Pauschbetrag

Der Pauschbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet und mindert das zu versteuernde Einkommen ohne weiteres Zutun. Er wird nicht zusätzlich zu nachgewiesenen Werbungskosten gewährt: Das Finanzamt setzt stets den höheren der beiden Beträge an. Bei Ehegatten steht er jedem Partner mit eigenem Arbeitslohn getrennt zu.

Wann sich der Einzelnachweis lohnt

Schon eine tägliche Fahrt von etwa 17 Kilometern übersteigt bei 220 Arbeitstagen den Pauschbetrag über die Entfernungspauschale. Zusammen mit Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmitteln, Fortbildung und Beiträgen zu Berufsverbänden ist die 1.230-€-Grenze schnell überschritten – dann zählt jeder zusätzliche Euro.

Eckdaten · Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Höhe1.230 € pro Jahr
Abzugautomatisch, ohne Nachweis
Bei Ehegattenje Partner mit Arbeitslohn
Verhältnis WKstets der höhere Betrag
Versorgungsbezügeeigener Pauschbetrag von 102 €
Rechtsgrundlage§ 9a S. 1 Nr. 1 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

§ 9a EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Pauschbetrag statt Einzelnachweis

§ 9a EStG gewährt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ohne Nachweis. Er wird angesetzt, „wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden" – ein zusätzlicher Abzug neben tatsächlichen Kosten ist ausgeschlossen.

Kernaussage: Es gilt das Meistbegünstigungsprinzip: der höhere Betrag wird berücksichtigt, nicht beide.
VI R 44/16BFH · 12.02.2020

Typisierende Pauschbeträge sind zulässig

Der BFH bestätigt in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber Werbungskosten durch typisierende Pauschbeträge abgelten darf. Die Vereinfachung dient der Gleichmäßigkeit und Praktikabilität der Besteuerung.

Kernaussage: Pauschalierungen im Werbungskostenbereich sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Verknüpfte Inhalte & Schlagworte

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026?

Er beträgt 1.230 € pro Jahr und wird jedem Arbeitnehmer automatisch als Werbungskosten abgezogen.

Muss ich den Pauschbetrag beantragen?

Nein. Er ist bereits in die Lohnsteuerberechnung eingearbeitet und wird ohne Antrag und ohne Nachweis berücksichtigt.

Bekomme ich den Pauschbetrag zusätzlich zu meinen Werbungskosten?

Nein. Das Finanzamt setzt den höheren der beiden Beträge an – entweder den Pauschbetrag oder die nachgewiesenen tatsächlichen Werbungskosten.

Ab wann lohnt sich der Einzelnachweis?

Sobald Ihre tatsächlichen Werbungskosten 1.230 € übersteigen. Das ist häufig schon durch die Entfernungspauschale bei mittlerem Arbeitsweg der Fall.

Gilt der Pauschbetrag auch bei Teilzeit oder unterjährigem Beginn?

Ja, der Pauschbetrag wird als Jahresbetrag stets in voller Höhe gewährt – unabhängig davon, ob Sie das ganze Jahr oder nur einen Teil beschäftigt waren.

Steht der Pauschbetrag jedem Ehegatten zu?

Ja. Bei Zusammenveranlagung erhält jeder Ehegatte, der eigenen Arbeitslohn bezieht, den Pauschbetrag von 1.230 € getrennt.

Gibt es einen eigenen Pauschbetrag für Rentner mit Versorgungsbezügen?

Für Versorgungsbezüge (z. B. Beamtenpensionen) gilt ein gesonderter Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €. Der reguläre Arbeitnehmer-Pauschbetrag betrifft aktiven Arbeitslohn.

Welche Kosten zählen zu den Werbungskosten?

Unter anderem Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel, Fortbildung, Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden und Kontoführungsgebühren.

Muss ich Belege einreichen, wenn ich nur den Pauschbetrag nutze?

Nein. Solange Sie keine höheren Werbungskosten geltend machen, sind keinerlei Nachweise erforderlich.

Wirkt sich der Pauschbetrag auf die Lohnsteuer aus?

Ja, er ist bereits in den Lohnsteuerabzug eingerechnet. Höhere Werbungskosten können Sie zusätzlich über einen Freibetrag beim Finanzamt oder die Steuererklärung geltend machen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten. Gesetze im Internet.
  2. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet.
  3. BFH zur Typisierung von Werbungskosten. Bundesfinanzhof, st. Rspr.
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