Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben abziehbar sind. Man unterscheidet Altersvorsorgeaufwendungen (gesetzliche Rente, Rürup) und sonstige Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflichtversicherung). Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 unbegrenzt abziehbar.
Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Rürup-Rente sind seit 2023 zu 100 % bis zum Höchstbetrag abziehbar. Der Höchstbetrag orientiert sich am Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und wird jährlich angepasst.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und bestimmten Lebensversicherungen. Sie sind bis zu Höchstbeträgen von 1.900 € (Arbeitnehmer/Rentner) bzw. 2.800 € (Selbständige) abziehbar. Übersteigen allein die Basis-Kranken- und Pflegebeiträge diese Grenze, sind sie dennoch vollständig abziehbar.
| Altersvorsorge | 100 % bis Höchstbetrag (seit 2023) |
|---|---|
| Basis-Kranken/Pflege | unbegrenzt abziehbar |
| Sonstige (Arbeitnehmer) | bis 1.900 € |
| Sonstige (Selbständige) | bis 2.800 € |
| Einordnung | Sonderausgaben |
| Rechtsgrundlage | § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Vorsorgeaufwendungen. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Basisabsicherung muss voll abziehbar sein
Das Bundesverfassungsgericht verlangte, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Umfang einer sozialhilfegleichen Basisversorgung in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar sein müssen.
Höchstbetrag der Altersvorsorge
Der abziehbare Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen orientiert sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Seit 2023 werden die Beiträge zu 100 % anerkannt.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind Vorsorgeaufwendungen?
Versicherungsbeiträge zur Alters-, Kranken-, Pflege- und weiteren Vorsorge, die als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen mindern.
Welche Beiträge zählen zur Altersvorsorge?
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Rürup-Basisrente. Sie sind seit 2023 zu 100 % bis zum Höchstbetrag abziehbar.
Sind Krankenversicherungsbeiträge voll abziehbar?
Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind unbegrenzt abziehbar. Zusatzleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Wahltarife) zählen nur im Rahmen der Höchstbeträge.
Wie hoch sind die Höchstbeträge für sonstige Vorsorge?
1.900 € für Arbeitnehmer und Rentner, 2.800 € für Selbständige. Übersteigen allein die Basis-Kranken- und Pflegebeiträge diese Grenze, sind sie dennoch voll abziehbar.
Kann ich Haftpflicht- und Unfallversicherung absetzen?
Ja, als sonstige Vorsorgeaufwendungen – allerdings nur, soweit die Höchstbeträge nach Abzug der Kranken- und Pflegebeiträge noch nicht ausgeschöpft sind. In der Praxis wirken sie oft nicht mehr.
Warum sind meine sonstigen Versicherungen oft wirkungslos?
Weil die Basis-Kranken- und Pflegebeiträge den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen häufig bereits übersteigen. Dann wirken weitere Versicherungen steuerlich nicht mehr.
Zählt die Kfz-Haftpflicht dazu?
Nur die reine Haftpflichtkomponente kann als sonstige Vorsorgeaufwendung angesetzt werden. Wegen der ausgeschöpften Höchstbeträge wirkt sie sich bei Arbeitnehmern meist nicht aus.
Wie werden Beiträge zur bAV behandelt?
Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG sind bereits steuerfrei gestellt und zählen nicht zusätzlich zu den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.
Wo trage ich Vorsorgeaufwendungen ein?
In der Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung. Kranken- und Rentenversicherungsträger übermitteln die Beiträge teils elektronisch ans Finanzamt.
Wirken sich Vorsorgeaufwendungen immer aus?
Nicht immer voll, da die Höchstbeträge für sonstige Vorsorge oft schon durch Kranken- und Pflegebeiträge ausgeschöpft sind. Altersvorsorgebeiträge wirken dagegen bis zum eigenen, hohen Höchstbetrag.
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