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Lexikon · Bescheid & Rechtsbehelf§ 361 AORechtsprechungFAQ

Aussetzung der Vollziehung

Mit der Aussetzung der Vollziehung wird die Zahlungspflicht aus einem angefochtenen Steuerbescheid aufgeschoben – bei ernstlichen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit.

Das Wichtigste in Kürze

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) schiebt die Zahlungspflicht aus einem angefochtenen Steuerbescheid auf, solange über den Einspruch entschieden wird (§ 361 AO, § 69 FGO). Voraussetzung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte. Wird der Einspruch später abgewiesen, fallen Aussetzungszinsen an.

Rechtsgrundlage: § 361 AO Bereich: Bescheid & Rechtsbehelf

Voraussetzungen der AdV

Das Finanzamt gewährt die AdV, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen – etwa bei offener Rechtsfrage oder erkennbarem Fehler – oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeutet. Der Antrag ist an das Finanzamt zu richten; bei Ablehnung ist ein Antrag beim Finanzgericht möglich.

Aussetzungszinsen und Risiko

Wird der Einspruch endgültig abgewiesen, ist der ausgesetzte Betrag zu zahlen und mit Aussetzungszinsen (0,5 % pro Monat, § 237 AO) zu verzinsen. Die AdV lohnt sich daher vor allem bei guten Erfolgsaussichten. Bei Erfolg des Einspruchs entfallen die Zinsen; zu viel gezahlte Beträge werden erstattet und verzinst.

Eckdaten · Aussetzung der Vollziehung
WirkungAufschub der Zahlungspflicht
Voraussetzungernstliche Zweifel / unbillige Härte
Antragbeim Finanzamt (dann Finanzgericht)
Aussetzungszinsen0,5 % pro Monat (§ 237 AO)
Bei Erfolgkeine Zinsen, Erstattung
Rechtsgrundlage§ 361 AO, § 69 FGO

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Aussetzung der Vollziehung. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

§ 361 AOGesetz · Rechtsstand 2026

Aussetzung der Vollziehung

§ 361 AO ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Kernaussage: Ernstliche Zweifel oder unbillige Härte rechtfertigen den Zahlungsaufschub.
§ 237 AOGesetz · Rechtsstand 2026

Aussetzungszinsen

Bleibt der Rechtsbehelf endgültig ohne Erfolg, ist der ausgesetzte Betrag mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen. Die Zinsen entstehen für die Dauer der gewährten Aussetzung.

Kernaussage: Erfolglose Aussetzung wird mit 6 % p. a. verzinst.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist die Aussetzung der Vollziehung?

Ein Aufschub der Zahlungspflicht aus einem angefochtenen Steuerbescheid, solange über den Einspruch entschieden wird. Sie muss gesondert beantragt werden.

Warum brauche ich eine AdV zusätzlich zum Einspruch?

Weil der Einspruch allein die Zahlungspflicht nicht hemmt. Ohne AdV müssen Sie die festgesetzte Steuer trotz des Einspruchs zunächst zahlen.

Wann wird die AdV gewährt?

Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht gebotene Härte bedeuten würde.

Was kostet die AdV, wenn ich verliere?

Bleibt der Einspruch endgültig ohne Erfolg, sind Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat (6 % im Jahr) auf den ausgesetzten Betrag zu zahlen.

Was passiert bei Erfolg des Einspruchs?

Dann entfällt die Zahlungspflicht insoweit, es fallen keine Aussetzungszinsen an und bereits gezahlte Beträge werden erstattet.

Wie beantrage ich die AdV?

Formlos beim Finanzamt, am besten zusammen mit dem Einspruch. Lehnt das Finanzamt ab, kann ein Antrag auf AdV beim Finanzgericht gestellt werden.

Muss ich die AdV begründen?

Ja. Sie sollten die ernstlichen Zweifel oder die unbillige Härte konkret darlegen – etwa unter Hinweis auf eine offene Rechtsfrage oder ein anhängiges Musterverfahren.

Kann die AdV auf einen Teilbetrag beschränkt werden?

Ja. Häufig wird nur der streitige Teil der Steuer ausgesetzt, während der unstreitige Betrag zu zahlen ist.

Gilt die AdV auch bei einer Klage?

Ja. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens kann die AdV im Klageverfahren beim Finanzgericht fortgeführt bzw. beantragt werden (§ 69 FGO).

Lohnt sich die AdV immer?

Nur bei guten Erfolgsaussichten. Wegen des Zinsrisikos von 6 % im Jahr kann es bei unsicherer Rechtslage günstiger sein, zunächst zu zahlen und im Erfolgsfall die Erstattung abzuwarten.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 361 AO – Aussetzung der Vollziehung. Gesetze im Internet.
  2. § 69 FGO – AdV im Klageverfahren. Gesetze im Internet.
  3. § 237 AO – Aussetzungszinsen. Gesetze im Internet.
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