Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seines eigenen Hausstands beruflich tätig ist und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält. Abziehbar sind die Unterkunftskosten bis 1.000 € pro Monat, eine wöchentliche Familienheimfahrt, Verpflegungsmehraufwand für drei Monate sowie Umzugskosten.
Eigener Hausstand & finanzielle Beteiligung
Voraussetzung ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt. Der Arbeitnehmer muss die Wohnung aus eigenem Recht nutzen und sich finanziell an den laufenden Kosten beteiligen (mehr als 10 % der Haushaltskosten). Ein Zimmer im Elternhaus ohne Kostenbeteiligung genügt nach der Rechtsprechung nicht.
Welche Kosten abziehbar sind
Die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind bis 1.000 € monatlich abziehbar (Miete, Nebenkosten, Stellplatz). Hinzu kommen eine Familienheimfahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale, Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate sowie Einrichtungskosten (gesondert neben dem 1.000-€-Deckel).
| Unterkunftskosten | bis 1.000 € pro Monat |
|---|---|
| Familienheimfahrt | 1× wöchentlich, 0,38 € ab 21. km |
| Verpflegung | 3 Monate (Pauschbeträge) |
| Eigener Hausstand | mit finanzieller Beteiligung |
| Einrichtung | zusätzlich abziehbar |
| Rechtsgrundlage | § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Doppelte Haushaltsführung. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Eigener Hausstand erfordert finanzielle Beteiligung
Der BFH stellte klar, dass ein eigener Hausstand eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt. Die bloße unentgeltliche Überlassung eines Zimmers – etwa im Elternhaus – begründet keinen eigenen Hausstand.
Deckelung der Unterkunftskosten
Der Gesetzgeber begrenzt die abziehbaren Unterkunftskosten am Beschäftigungsort auf 1.000 € je Monat. Einrichtungs- und Hausratkosten fallen nach Verwaltungsauffassung nicht unter diesen Höchstbetrag.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist eine doppelte Haushaltsführung?
Sie liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhalten und zugleich am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand führen.
Wie viel kann ich für die Zweitwohnung absetzen?
Die Unterkunftskosten sind bis 1.000 € pro Monat abziehbar. Darin enthalten sind Miete, Betriebskosten und Stellplatz. Einrichtungskosten kommen zusätzlich hinzu.
Was bedeutet „eigener Hausstand"?
Eine Wohnung, die Sie aus eigenem Recht (Eigentum oder Miete) nutzen und an deren Kosten Sie sich finanziell beteiligen. Ein unentgeltliches Zimmer bei den Eltern genügt nicht (BFH VI R 39/13).
Muss ich mich finanziell am Haupthaushalt beteiligen?
Ja. Die Rechtsprechung verlangt eine erkennbare finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Lebensführung von mehr als 10 %.
Wie viele Heimfahrten sind absetzbar?
Eine Familienheimfahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale (0,38 €). Alternativ sind die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel ansetzbar.
Kann ich Verpflegungsmehraufwand geltend machen?
Ja, für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung mit den gesetzlichen Verpflegungspauschalen. Danach entfällt der Verpflegungsabzug.
Zählen Einrichtungskosten zum 1.000-€-Deckel?
Nein. Notwendige Einrichtungs- und Hausratkosten sind nach Verwaltungsauffassung zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar, soweit sie angemessen sind (Bagatellgrenze 5.000 € brutto).
Gilt die doppelte Haushaltsführung auch für Ledige?
Ja. Auch Ledige können sie geltend machen, sofern sie einen eigenen Hausstand mit finanzieller Beteiligung am Lebensmittelpunkt unterhalten.
Was ist der Lebensmittelpunkt?
Der Ort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen – bei Familien der Wohnort der Familie, bei Ledigen häufig der Heimatort mit sozialen Bindungen. Er muss außerhalb des Beschäftigungsorts liegen.
Kann der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten?
Ja, der Arbeitgeber kann die Mehraufwendungen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen steuerfrei ersetzen. Erstattete Beträge mindern dann den Werbungskostenabzug.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 13. August 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

