Die Entfernungspauschale (umgangssprachlich Pendlerpauschale) berücksichtigt Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 0,38 € je Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer mit 0,38 €. Sie gilt unabhängig vom Verkehrsmittel und wird nur für die einfache Strecke gewährt. Ohne Nachweis höherer Kosten ist sie bei bis zu 4.500 € gedeckelt.
So wird gerechnet
Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; angefangene Kilometer zählen nicht. Angesetzt wird nur die einfache Entfernung, multipliziert mit den Arbeitstagen im Jahr.
Beispiel: 30 km × 210 Arbeitstage = (20 × 0,30 € + 10 × 0,38 €) × 210 = 1.058,40 € im Jahr.
Höchstbetrag und Ausnahmen
Die Pauschale ist grundsätzlich auf 4.500 € pro Jahr begrenzt. Der Deckel gilt nicht, wenn ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw genutzt wird – dann sind auch höhere Beträge abziehbar. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen alternativ die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn sie höher sind.
Kürzeste oder verkehrsgünstigste Strecke?
Eine längere, aber offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke darf angesetzt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird und den Arbeitsweg spürbar beschleunigt. An Tagen mit Homeoffice entfällt die Entfernungspauschale – dort greift die Tagespauschale.
| ab dem 1. Kilometer | 0,38 € je Entfernungs-km |
|---|---|
| Mobilitätsprämie | 14 % der Pauschale ab km 21 (§§ 101 ff. EStG) |
| Ansatz | nur einfache Strecke |
| Höchstbetrag | 4.500 € (nicht bei eigenem Pkw) |
| Rechtsgrundlage | § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Entfernungspauschale (Pendlerpauschale). Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die zum 1.1.2007 eingeführte Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer (sog. Werkstorprinzip) für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber stellte die Pauschale rückwirkend wieder her.
Verkehrsgünstigere Straßenverbindung
Der BFH konkretisierte, wann statt der kürzesten die tatsächlich genutzte, verkehrsgünstigere Strecke angesetzt werden darf – nämlich wenn sie den Arbeitsweg trotz größerer Entfernung normalerweise schneller und zuverlässiger macht.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Entfernungspauschale 2026?
Einheitlich 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer – jeweils je einfachem Entfernungskilometer und Arbeitstag.
Zählt die Hin- und Rückfahrt?
Nein. Angesetzt wird nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückweg.
Gilt die Pauschale auch für Fahrrad, Mitfahrer oder Fußweg?
Ja, die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Auch wer zu Fuß, mit dem Rad oder als Mitfahrer kommt, erhält 0,38 € je Entfernungskilometer.
Was ist der Höchstbetrag von 4.500 €?
Ohne eigenen Pkw ist der Abzug auf 4.500 € pro Jahr begrenzt. Wer mit dem eigenen oder überlassenen Auto fährt, kann auch höhere Beträge geltend machen.
Darf ich eine längere Strecke ansetzen?
Ja, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird – etwa weil sie trotz größerer Entfernung deutlich schneller ist (BFH VI R 46/10).
Was passiert an Homeoffice-Tagen?
An Tagen, an denen Sie ausschließlich zu Hause arbeiten, gibt es keine Entfernungspauschale. Dafür kann die Homeoffice-Tagespauschale von 6 € angesetzt werden.
Wie viele Arbeitstage erkennt das Finanzamt an?
Bei einer 5-Tage-Woche werden meist 220–230 Tage akzeptiert, bei 6-Tage-Woche entsprechend mehr. Fehltage durch Urlaub, Krankheit und Homeoffice sind abzuziehen.
Kann ich Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher ansetzen?
Ja. Übersteigen die tatsächlichen Ticketkosten die Entfernungspauschale, dürfen Sie die höheren Kosten ansetzen. Ein steuerfreies Jobticket ist jedoch gegenzurechnen.
Was ist die „erste Tätigkeitsstätte"?
Die dauerhaft zugeordnete betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Sie ist maßgeblich für die Entfernungspauschale; Fahrten zu anderen Einsatzorten sind Reisekosten mit 0,30 €/km für die gesamte Strecke.
Wirkt sich die Pauschale immer aus?
Nur soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen. Bei kurzen Arbeitswegen ist dieser oft schon ausgeschöpft.
Bekomme ich die Pauschale auch bei Dienstwagen?
Ja, aber der geldwerte Vorteil für Fahrten Wohnung–Arbeit (0,03-%-Regelung) wird versteuert; die Entfernungspauschale bleibt zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.
Gibt es eine Mobilitätsprämie?
Ja. Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, können für die Kilometer ab dem 21. eine Mobilitätsprämie statt des Werbungskostenabzugs beantragen.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 13. August 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

