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Lexikon · Arbeitnehmer & Lohn§ 9 EStGRechtsprechungFAQ

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen – bei Arbeitnehmern mindern sie über den Pauschbetrag hinaus die Steuer.

Das Wichtigste in Kürze

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG). Sie mindern die Überschusseinkünfte, insbesondere den Arbeitslohn. Ohne Nachweis wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € abgezogen; höhere tatsächliche Kosten wirken sich erst darüber hinaus aus.

Rechtsgrundlage: § 9 EStG Bereich: Arbeitnehmer & Lohn

Typische Werbungskosten

Zu den häufigsten Werbungskosten zählen die Entfernungspauschale, die Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel (PC, Werkzeug, Fachliteratur), Fortbildungskosten, Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Reisekosten sowie Kosten einer doppelten Haushaltsführung.

Abgrenzung und Erstausbildung

Werbungskosten müssen beruflich veranlasst sein; gemischt veranlasste Kosten sind bei sachgerechtem Maßstab aufteilbar. Kosten der eigenen Erstausbildung sind allerdings keine Werbungskosten, sondern nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar – das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Kosten einer Zweitausbildung sind dagegen voll abziehbar.

Eckdaten · Werbungskosten
DefinitionErwerbung/Sicherung/Erhaltung der Einnahmen
Pauschbetrag1.230 € (Arbeitnehmer)
Typische PostenFahrten, Homeoffice, Arbeitsmittel
Erstausbildungnur Sonderausgaben (bis 6.000 €)
Zweitausbildungvoll als Werbungskosten
Rechtsgrundlage§ 9 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Werbungskosten. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

2 BvL 22/14BVerfG · 19.11.2019

Erstausbildungskosten keine Werbungskosten

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses nicht als Werbungskosten, sondern nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar sind. Das ist verfassungsgemäß.

Kernaussage: Der Ausschluss der Erstausbildungskosten vom Werbungskostenabzug verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
GrS 1/06BFH, Großer Senat · 21.09.2009

Aufteilung gemischt veranlasster Kosten

Gemischt – beruflich und privat – veranlasste Aufwendungen sind nach einem objektiven Maßstab (z. B. Zeitanteil) aufteilbar. Ein generelles Aufteilungsverbot besteht nicht.

Kernaussage: Der beruflich veranlasste Anteil gemischter Aufwendungen ist als Werbungskosten abziehbar.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was sind Werbungskosten?

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG). Bei Arbeitnehmern mindern sie den steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Wie hoch ist der Werbungskosten-Pauschbetrag?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 € pro Jahr und wird ohne Nachweis abgezogen. Höhere tatsächliche Werbungskosten wirken sich erst darüber hinaus aus.

Welche Werbungskosten sind am wichtigsten?

Die Entfernungspauschale, Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Reisekosten und Kosten einer doppelten Haushaltsführung.

Kann ich Arbeitsmittel sofort absetzen?

Arbeitsmittel bis 800 € netto sind sofort in voller Höhe absetzbar, teurere Gegenstände werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Für Computer und Software wird eine einjährige Nutzungsdauer akzeptiert.

Sind Fortbildungskosten Werbungskosten?

Ja. Aufwendungen für berufliche Fort- und Weiterbildung sind voll als Werbungskosten abziehbar – einschließlich Kursgebühren, Fahrten und Fachliteratur.

Warum sind Erstausbildungskosten keine Werbungskosten?

Das BVerfG (2 BvL 22/14) hat entschieden, dass Kosten der ersten Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar sind. Das ist verfassungsgemäß.

Kann ich gemischt genutzte Kosten aufteilen?

Ja. Nach der Rechtsprechung (GrS 1/06) sind gemischt veranlasste Aufwendungen nach einem objektiven Maßstab in einen beruflichen und privaten Teil aufteilbar.

Zählen Bewerbungskosten dazu?

Ja. Kosten für Bewerbungen (Porto, Fotos, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen) sind Werbungskosten – auch dann, wenn die Bewerbung erfolglos bleibt.

Wirken sich Werbungskosten immer aus?

Nur soweit sie den Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen. Bei kurzem Arbeitsweg und wenigen Ausgaben ist der Pauschbetrag oft schon höher.

Wo trage ich Werbungskosten ein?

In der Anlage N der Einkommensteuererklärung. Belege müssen nicht eingereicht, aber auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet.
  2. § 9a EStG – Pauschbeträge. Gesetze im Internet.
  3. BVerfG 2 BvL 22/14 vom 19.11.2019. Bundesverfassungsgericht.
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