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Lexikon · Familie & Kinder§ 32a Abs. 5 EStGRechtsprechungFAQ

Ehegattensplitting

Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen zusammenveranlagter Partner addiert, halbiert, besteuert und die Steuer verdoppelt – das entlastet vor allem Paare mit ungleichen Einkommen.

Das Wichtigste in Kürze

Das Ehegattensplitting ist die steuerliche Wirkung der Zusammenveranlagung: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, auf die Hälfte die Einkommensteuer berechnet und diese anschließend verdoppelt. Wegen des progressiven Tarifs entsteht der Splittingvorteil vor allem, wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen. Es gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Rechtsgrundlage: § 32a Abs. 5 EStG Bereich: Familie & Kinder

So entsteht der Splittingvorteil

Durch die Halbierung wird ein Teil des höheren Einkommens in eine niedrigere Progressionszone verlagert. Der Vorteil ist am größten, wenn ein Partner viel und der andere wenig oder nichts verdient. Verdienen beide gleich viel, entsteht kein Splittingvorteil. Die Wahl der Steuerklassen ändert nur die unterjährige Lohnsteuer, nicht die Jahressteuer.

Zusammen- oder Einzelveranlagung

Ehegatten können jährlich zwischen Zusammenveranlagung (Splitting) und Einzelveranlagung wählen. Die Zusammenveranlagung ist meist günstiger; die Einzelveranlagung kann bei Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt oder außergewöhnlichen Belastungen im Einzelfall vorteilhaft sein.

Eckdaten · Ehegattensplitting
VerfahrenEinkommen halbieren, Steuer verdoppeln
Größter Vorteilbei stark ungleichen Einkommen
Kein Vorteilbei gleich hohen Einkommen
Gilt fürEhe & eingetragene Lebenspartnerschaft
AlternativeEinzelveranlagung
Rechtsgrundlage§ 32a Abs. 5 EStG

Rechtsprechung & Leiturteile

Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Ehegattensplitting. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.

2 BvR 909/06BVerfG · 07.05.2013

Splitting auch für eingetragene Lebenspartner

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting gegen den Gleichheitssatz verstößt. Der Gesetzgeber musste die Gleichstellung rückwirkend herstellen.

Kernaussage: Eingetragene Lebenspartner sind beim Splitting den Ehegatten gleichzustellen.
§ 32a Abs. 6 EStGGesetz · Rechtsstand 2026

Gnaden- und Witwensplitting

Für das Jahr nach dem Tod des Ehegatten gewährt das Gesetz das sogenannte Witwensplitting; bei Auflösung der Ehe kann in bestimmten Fällen das Sondersplitting greifen.

Kernaussage: Der Splittingtarif kann ausnahmsweise auch ohne fortbestehende Ehe zur Anwendung kommen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, auf die Hälfte die Einkommensteuer berechnet und der Betrag anschließend verdoppelt. Das ergibt die gemeinsame Jahressteuer.

Wann lohnt sich das Splitting am meisten?

Bei möglichst ungleichen Einkommen. Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere, ist der Splittingvorteil am größten; bei gleichem Einkommen gibt es keinen Vorteil.

Ändert die Steuerklassenwahl die Jahressteuer?

Nein. Die Steuerklassenkombination (z. B. III/V oder IV/IV) beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die endgültige Jahressteuer, die sich aus der Veranlagung ergibt.

Gilt das Splitting auch für eingetragene Lebenspartner?

Ja. Das BVerfG (2 BvR 909/06) hat 2013 entschieden, dass eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen sind.

Was ist der Unterschied zur Einzelveranlagung?

Bei der Einzelveranlagung wird jeder Partner getrennt besteuert. Sie kann günstiger sein, etwa bei hohen Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt oder bei außergewöhnlichen Belastungen eines Partners.

Können wir jedes Jahr neu wählen?

Ja. Die Wahl zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wird für jedes Jahr in der Steuererklärung neu getroffen.

Was ist das Witwensplitting?

Im Jahr nach dem Tod des Ehegatten wird der Splittingtarif noch einmal gewährt (Gnadensplitting nach § 32a Abs. 6 EStG), um die Umstellung abzumildern.

Bekomme ich das Splitting auch im Trennungsjahr?

Ja. Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung noch möglich, sofern die Ehegatten zu Beginn des Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Zählt das Einkommen aus Kapitalvermögen mit?

Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben grundsätzlich außen vor. Sie fließen nur bei Günstigerprüfung in die Veranlagung und damit ins Splitting ein.

Beeinflusst Kindergeld das Splitting?

Nein, das Kindergeld selbst nicht. Der Kinderfreibetrag wird jedoch bei zusammenveranlagten Eltern gemeinsam berücksichtigt und in die Günstigerprüfung einbezogen.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

  1. § 32a EStG – Einkommensteuertarif (Abs. 5). Gesetze im Internet.
  2. § 26 EStG – Veranlagung von Ehegatten. Gesetze im Internet.
  3. BVerfG 2 BvR 909/06 vom 07.05.2013. Bundesverfassungsgericht.
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