Das Ehegattensplitting ist die steuerliche Wirkung der Zusammenveranlagung: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, auf die Hälfte die Einkommensteuer berechnet und diese anschließend verdoppelt. Wegen des progressiven Tarifs entsteht der Splittingvorteil vor allem, wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen. Es gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
So entsteht der Splittingvorteil
Durch die Halbierung wird ein Teil des höheren Einkommens in eine niedrigere Progressionszone verlagert. Der Vorteil ist am größten, wenn ein Partner viel und der andere wenig oder nichts verdient. Verdienen beide gleich viel, entsteht kein Splittingvorteil. Die Wahl der Steuerklassen ändert nur die unterjährige Lohnsteuer, nicht die Jahressteuer.
Zusammen- oder Einzelveranlagung
Ehegatten können jährlich zwischen Zusammenveranlagung (Splitting) und Einzelveranlagung wählen. Die Zusammenveranlagung ist meist günstiger; die Einzelveranlagung kann bei Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt oder außergewöhnlichen Belastungen im Einzelfall vorteilhaft sein.
| Verfahren | Einkommen halbieren, Steuer verdoppeln |
|---|---|
| Größter Vorteil | bei stark ungleichen Einkommen |
| Kein Vorteil | bei gleich hohen Einkommen |
| Gilt für | Ehe & eingetragene Lebenspartnerschaft |
| Alternative | Einzelveranlagung |
| Rechtsgrundlage | § 32a Abs. 5 EStG |
Rechtsprechung & Leiturteile
Ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen zu Ehegattensplitting. Aktenzeichen und Datum dienen der Orientierung – maßgeblich ist der amtliche Volltext.
Splitting auch für eingetragene Lebenspartner
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting gegen den Gleichheitssatz verstößt. Der Gesetzgeber musste die Gleichstellung rückwirkend herstellen.
Gnaden- und Witwensplitting
Für das Jahr nach dem Tod des Ehegatten gewährt das Gesetz das sogenannte Witwensplitting; bei Auflösung der Ehe kann in bestimmten Fällen das Sondersplitting greifen.
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Verwandte Lexikon-Begriffe
Häufige Fragen (FAQ)
Wie funktioniert das Ehegattensplitting?
Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, auf die Hälfte die Einkommensteuer berechnet und der Betrag anschließend verdoppelt. Das ergibt die gemeinsame Jahressteuer.
Wann lohnt sich das Splitting am meisten?
Bei möglichst ungleichen Einkommen. Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere, ist der Splittingvorteil am größten; bei gleichem Einkommen gibt es keinen Vorteil.
Ändert die Steuerklassenwahl die Jahressteuer?
Nein. Die Steuerklassenkombination (z. B. III/V oder IV/IV) beeinflusst nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die endgültige Jahressteuer, die sich aus der Veranlagung ergibt.
Gilt das Splitting auch für eingetragene Lebenspartner?
Ja. Das BVerfG (2 BvR 909/06) hat 2013 entschieden, dass eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleichzustellen sind.
Was ist der Unterschied zur Einzelveranlagung?
Bei der Einzelveranlagung wird jeder Partner getrennt besteuert. Sie kann günstiger sein, etwa bei hohen Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt oder bei außergewöhnlichen Belastungen eines Partners.
Können wir jedes Jahr neu wählen?
Ja. Die Wahl zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wird für jedes Jahr in der Steuererklärung neu getroffen.
Was ist das Witwensplitting?
Im Jahr nach dem Tod des Ehegatten wird der Splittingtarif noch einmal gewährt (Gnadensplitting nach § 32a Abs. 6 EStG), um die Umstellung abzumildern.
Bekomme ich das Splitting auch im Trennungsjahr?
Ja. Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung noch möglich, sofern die Ehegatten zu Beginn des Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Zählt das Einkommen aus Kapitalvermögen mit?
Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben grundsätzlich außen vor. Sie fließen nur bei Günstigerprüfung in die Veranlagung und damit ins Splitting ein.
Beeinflusst Kindergeld das Splitting?
Nein, das Kindergeld selbst nicht. Der Kinderfreibetrag wird jedoch bei zusammenveranlagten Eltern gemeinsam berücksichtigt und in die Günstigerprüfung einbezogen.
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Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand: 2026. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetzesfassungen und die höchstrichterliche Rechtsprechung im amtlichen Volltext.

